Rz. 181

Grundsätzlich hat die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

 

Rz. 182

Soweit bestimmte Voraussetzungen ("Buchwertvoraussetzungen") erfüllt sind, insbes. das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland am Gewinn aus der Veräußerung des eingebrachten Betriebsvermögens nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird, kann die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen auf Antrag "ausnahmsweise" auch mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert ansetzen.

 

Rz. 183

Das Bewertungswahlrecht kann aber bei der Gewährung auch sonstiger Gegenleistungen eingeschränkt sein. Darüber hinaus ist das Bewertungswahlrecht laut Gesetzesbegründung[1] für diejenigen Wirtschaftsgüter ausgeschlossen, für die durch die Einbringung erstmals das deutsche Besteuerungsrecht begründet wird. Das Bewertungswahlrecht kann nach der hier vertretenen Auffassung auch deshalb ausgeschlossen sein, weil eine Antragstellung tatsächlich nicht möglich ist oder weil überhaupt kein (bisheriger) Buchwert existiert, der fortgeführt werden könnte.

[1] BT-Drs. 16/2710, 43.

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