Rz. 128

Der Begriff der "Kleineren Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit" ergibt sich aus § 53 VAG (ab 1.1.2016 aus § 210 VAG). Diese Versicherungsvereine sind von bestimmten Regelungen der Versicherungsaufsicht freigestellt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 KStG sind sie von der KSt befreit, wenn sie neben den in § 53 VAG bzw. § 210 VAG aufgeführten noch bestimmte, im KStG und in § 4 KStDV geregelte Voraussetzungen erfüllen. Kleinere VVaG können auch unter die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG fallen. Die Steuerbefreiung der Nr. 4 hat dann besondere Bedeutung, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Nr. 3 nicht erfüllt sind.[1] Eine partielle Steuerpflicht ist, im Gegensatz zu der Steuerbefreiung der Nr. 3, nicht vorgesehen. Daher ist auch § 6 KStG im Rahmen der Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 KStG nicht anwendbar; § 6 KStG verweist ausdrücklich nur auf die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG.

 

Rz. 129

Nach § 53 VAG bzw. § 210 VAG ist ein VVaG ein "kleinerer" Versicherungsverein, wenn er satzungsgemäß einen sachlich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenzten Wirkungskreis hat. Sachlich begrenzt ist der Aufgabenkreis, wenn sich die Versicherungstätigkeit auf eine Aufgabe, z. B. die Sterbegeldversicherung, beschränkt, im Gegensatz zu den allgemeinen Versicherungsunternehmen, die eine Vielzahl von Versicherungsarten anbieten. Örtlich begrenzt ist der Aufgabenkreis, wenn der Versicherungsverein nur in einer bestimmten Region, einer Gemeinde oder einem Landkreis tätig wird. Dem Personenkreis nach begrenzt ist der Wirkungskreis, wenn sich die Tätigkeit auf die Versicherung bestimmter Berufsgruppen oder Angehöriger eines Unternehmens beschränkt. Ob die Voraussetzungen vorliegen, die einen VVaG zu einem "kleineren" Versicherungsverein i. S. d. VAG machen, unterliegt nicht der Beurteilung der Finanzbehörde, sondern der Versicherungsaufsichtsbehörde.[2]

 

Rz. 130

Kleinere VVaG i. d. S. sind von der KSt befreit, wenn entweder ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten 3 Wirtschaftsjahre einschließlich des im Vz endenden Wirtschaftsjahrs bestimmte Jahresbeträge nicht übersteigen oder wenn sich der Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschränkt und es sich um eine soziale Einrichtung handelt. Die nähere Ausgestaltung dieser Tatbestandsmerkmale ist § 4 KStDV überlassen. Danach besteht die Steuerbefreiung bei Versicherungsvereinen, die die Lebens- oder Krankenversicherung betreiben, nur, wenn die Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten 3 Wirtschaftsjahre

 
bis Vz 1983: 1.000.000 DM
Vz 1984–1992: 1.300.000 DM
Vz 1993–2001: 1.560.000 DM
ab Vz 2002: 797.615 EUR

pro Wirtschaftsjahr nicht überschreiten.

Bei VVaG mit anderen Versicherungsarten gilt eine Grenze von

 
300.000 DM bis Vz 1983
500.000 DM Vz 1984–1992
600.000 DM Vz 1993–2001
306.775 EUR ab Vz 2002

Bei diesen Grenzen handelt es sich um Freigrenzen, nicht um Freibeträge.

 

Rz. 131

Bei VVaG, die die Sterbegeldversicherung betreiben, besteht keine Begrenzung der Beitragseinnahmen. Sie sind aber nur dann von der KSt befreit, wenn es sich nach ihrem Geschäftsgebaren sowie nach Art und Höhe der Leistungen um soziale Einrichtungen handelt. § 4 Nr. 2 KStDV verweist für die nähere Ausgestaltung des Begriffs der sozialen Einrichtung auf § 1 KStDV, der diesen Begriff für Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen regelt. Entsprechend § 1 Nr. 3, §§ 2, 3 KStDV dürfen danach die Gesamtleistungen je Leistungsempfänger bestimmte Beträge nicht übersteigen (Rz. 65). Zur Gesamtleistung gehören auch Gewinnzuschläge, auf die das Mitglied Anspruch hat.[3] Hat ein Mitglied mehrere Versicherungsverträge für sich selbst abgeschlossen, so sind die Versicherungsleistungen bei der Ermittlung der Gesamtleistung zusammenzurechnen.[4]

 

Rz. 132

Auf die Ausführungen in Rz. 61ff. wird hingewiesen.

[1] Obermann/Marx,in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 5 KStG Rz. 226.

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