Rz. 327

Ist die Organgesellschaft eine nach § 319 AktG eingegliederte Gesellschaft, bestehen für den Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags Formerleichterungen. Diese sind gerechtfertigt, weil die Eingliederung selbst nach § 319 Abs. 4 AktG in das Handelsregister eingetragen werden muss, also genügende Publizität besteht. Entsprechendes gilt für die Mitwirkung der Hauptversammlung der eingegliederten Gesellschaft, die bereits nach § 319 Abs. 1 AktG erfolgt ist. Nach § 324 Abs. 2 AktG gelten die Erfordernisse des § 293 AktG (Zustimmung der Hauptversammlung) und des § 294 AktG (Eintragung in das Handelsregister) nicht. Der Vertrag bedarf aber auch hier nach § 324 Abs. 2 AktG der Schriftform. Außerdem bestehen bei der eingegliederten Gesellschaft Erleichterungen hinsichtlich der Höhe des abzuführenden Gewinns.[1]

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