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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 20 Steuerschuldner / 6.3.4 Vermögen des Erblassers

Karlheinz Konrad
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Rz. 84

Gegenstand des Gewahrsams muss das Vermögen des Erblassers sein. Das Gesetz beschränkt die Haftung ausdrücklich nicht auf das Nachlassvermögen. Gegenstand kann also auch sein, was aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall erworben wird.[1] Keine Rolle spielt dabei, dass Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall zivilrechtlich nicht dem Erbrecht, sondern dem Schuldrecht zugeordnet werden.[2] Entscheidend ist vielmehr die erbschaftsteuerrechtliche Beurteilung.[3] Zum Haftungsvermögen gehört neben dem Erblasservermögen, das sich in den Schließfächern von Banken befindet, auch das Guthaben bei einem Kreditinstitut.[4] Das Kreditinstitut verwahrt in einem solchen Fall den Gegenwert des Guthabens.[5] Bei einem Gemeinschaftskonto von Ehegatten ist die Haftung auf den Anteil des Erblassers am Guthaben beschränkt, sodass der andere Ehegatte grundsätzlich frei über seinen Anteil verfügen könnte.[6] Gleichwohl wird die Bank nicht wissen, wie hoch der Anteil des Erblassers am Guthaben ist. Daher kann die Bank ihre Haftung gem. § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG nur ausschließen, indem sie die Auszahlung von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig macht.[7] Das Haftungsvermögen nach § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG erstreckt sich auch auf postmortale Gutschriften aufgrund Einzahlungen Dritter auf ein Konto des Erblassers[8], jedenfalls dann, wenn die Veranlassung, Gelder nach seinem Tod auf ein bestimmtes Konto einzuzahlen, noch auf den Erblasser zurückgeht[9] und die Gutschriften daher bei einer am Normzweck ausgerichteten Auslegung noch zum Erblasservermögen gehören, also noch nicht in die alleinige Verfügungsmacht des Erben gelangt sind.[10]

 

Rz. 85

Der Erlös aus der Veräußerung des Erbteils gehört nicht zum Vermögen des Erblassers.[11]

 

Rz. 86

Die haftungsb...

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