Anmeldungen zur Eintragung in das Register sind gem. § 707b Nr. 2 BGB, § 12 HGB elektronisch in öffentlich beglaubigter Form zu übersenden. Der Notar muss vor der Eintragung prüfen, ob die Anmeldungen eintragungsfähig sind (§ 378 Abs. 3 S. 1 FamFG).

Erstanmeldung durch alle Gesellschafter: Die Erstanmeldung erfolgt durch alle Gesellschafter; grundsätzlich gilt dies auch für spätere Änderungen (§ 707 Abs. 4 S. 1 BGB). Die Anmeldung beinhaltet folgende Punkte:

  • Name der Gesellschaft
  • Sitz der Gesellschaft
  • Anschrift der Gesellschaft
  • Gegenstand der Gesellschaft (sofern sich dieser nicht bereits aus dem Namen ergibt, s. § 3 Abs. 1 S. 1 GesV)
  • allgemeine Vertretungsbefugnis (sofern der Gesellschaftsvertrag keine Abweichungen vorsieht, gilt § 720 Abs. 1 BGB, d.h. die Gesellschafter vertreten gemeinschaftlich)
  • ggf. bei entsprechender Vereinbarung konkrete (besondere) Vertretungsregelung einzelner Gesellschafter
  • Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist (s. hierzu Ott, notar 2023, 415 [416]).

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