Anmeldungen zur Eintragung in das Register sind gem. § 707b Nr. 2 BGB, § 12 HGB elektronisch in öffentlich beglaubigter Form zu übersenden. Der Notar muss vor der Eintragung prüfen, ob die Anmeldungen eintragungsfähig sind (§ 378 Abs. 3 S. 1 FamFG).
Erstanmeldung durch alle Gesellschafter: Die Erstanmeldung erfolgt durch alle Gesellschafter; grundsätzlich gilt dies auch für spätere Änderungen (§ 707 Abs. 4 S. 1 BGB). Die Anmeldung beinhaltet folgende Punkte:
- Name der Gesellschaft
- Sitz der Gesellschaft
- Anschrift der Gesellschaft
- Gegenstand der Gesellschaft (sofern sich dieser nicht bereits aus dem Namen ergibt, s. § 3 Abs. 1 S. 1 GesV)
- allgemeine Vertretungsbefugnis (sofern der Gesellschaftsvertrag keine Abweichungen vorsieht, gilt § 720 Abs. 1 BGB, d.h. die Gesellschafter vertreten gemeinschaftlich)
- ggf. bei entsprechender Vereinbarung konkrete (besondere) Vertretungsregelung einzelner Gesellschafter
- Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist (s. hierzu Ott, notar 2023, 415 [416]).
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