Rn 1

§ 36 bildet einen Ausnahmetatbestand zu § 35. Nach § 35 sind alle dem Schuldner gehörenden Gegenstände[2] Teil der Insolvenzmasse.[3] § 36 schränkt diesen Grundsatz für Gegenstände ein, die in der Einzelzwangsvollstreckung nicht gepfändet werden können (Abs. 1). Wenn Gegenstände in der Einzelzwangsvollstreckung nicht für die Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stehen, muss das im Grundsatz ebenso im Verfahren der Gesamt(zwangs)vollstreckung gelten. Die Gesamtvollstreckung im Insolvenzverfahren soll den Schuldnerschutz insoweit nicht einschränken. § 36 transportiert den Schuldnerschutz der Einzelzwangsvollstreckung in das Insolvenzverfahren.[4] Außerdem sollen der Allgemeinheit unnötige Sozialleistungen erspart werden.[5]

 

Rn 2

Der Schuldnerschutz durch die Pfändungsvorschriften wird jedoch nicht ungeschmälert in das Insolvenzverfahren übernommen; bestimmte Gegenstände gehören nach Abs. 2 zur Insolvenzmasse, obwohl sie in der Einzelzwangsvollstreckung unpfändbar wären. Die Vorschrift nennt ausdrücklich Geschäftsbücher sowie Betriebsmittel zur Unterhaltung von landwirtschaftlichen Betrieben (§ 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) und Apotheken (§ 811 Abs. 1 Nr. 9 ZPO).

Hausrat wiederum gehört nach Abs. 3 nicht zur Insolvenzmasse, wenn die Verwertung im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu einem unverhältnismäßigen Ergebnis führen würde. In der Einzelzwangsvollstreckung ist Hausrat grundsätzlich ebenfalls nicht pfändbar (§ 812 ZPO: "sollen nicht gepfändet werden").[6]

Abs. 4 regelt Verfahrensfragen bei Streitigkeiten über die Zugehörigkeit von Gegenständen zur Insolvenzmasse soweit es um Pfändungsschutz bei Arbeitseinkommen, gleichgestellten Einkünften oder Altersrenten geht.[7]

[2] Bei § 35 heißt es wörtlich "Vermögen". In § 36 wiederum ist von Gegenständen die Rede. Sachenrechtlich sind Gegenstände körperliche Gegenstände (Sachen) und nicht körperliche Gegenstände (Rechte) (Prütting, Sachenrecht, 34. Auflage 2010, § 1 Rn. 2; offenbar a. A.: MünchKomm-Peters, § 36 Rn. 5).
[3] Gesetzesbegründung zu § 35, BT-Drs. 12/2443, S. 122; BGH, Urt. v. 3. 11. 2011 – IX ZR 45/11, ZIP 2012, 95.
[4] MünchKomm-Peters, § 36 Rn. 1; Uhlenbruck-Hirte, § 36 Rn. 1.
[5] MünchKomm-Peters, § 36 Rn. 6; HambKomm-Lüdtke, § 36 Rn. 1.
[6] Prütting/Gehrlein ZPO-Flury, § 812 Rn. 5.
[7] Siehe Rn. 23.

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