Die betriebswirtschaftliche Beratung ist mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar (§ 57 Abs. 3 StBerG, § 15 BOStB).

Eine zusätzliche gewerbliche Tätigkeit ist dagegen grundsätzlich unzulässig (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG). Die zuständige Steuerberaterkammer kann jedoch Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, wenn durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist.

 
Hinweis

Betriebswirtschaftliche Beratung nicht gewerblich

Die Beratung von Mandanten in betriebswirtschaftlichen Fragen ist keine gewerbliche, sondern eine freiberufliche Tätigkeit und daher uneingeschränkt zulässig.

Bei der Ausübung von vereinbaren Tätigkeiten sind außerdem die Grenzen der erlaubten Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zu beachten. Eine Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Rechtsdienstleistungen sind allerdings zulässig, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (§ 5 Abs. 1 RDG). Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist im Einzelfall nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

 
Praxis-Tipp

Rechtsanwalt hinzuziehen

Im Zweifel empfiehlt es sich, bei rechtlichen Fragen einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um Verstöße gegen das RDG und fehlerhafte Rechtsauskünfte zu vermeiden.

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