Rz. 1

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Das SGB XII sichert den Grundbedarf von Personen, die wegen Alters oder aufgrund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen. Dabei wird grundsätzlich auf einen Unterhaltsrückgriff zu Lasten Unterhaltsverpflichteter verzichtet; anders wenn deren jährliches Einkommen 100 000 Euro übersteigt (§ 94 Abs 1a SGB XII). Die Grundsicherungsleistung entspricht der Höhe nach der Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe.

 

Rz. 2

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Die Leistungen der Grundsicherung sind nach § 3 Nr 11 EStG steuerfrei, da sie wegen Hilfsbedürftigkeit gezahlt werden. Zu den Auswirkungen einer Grundsicherungsleistung an ein volljähriges Kind mit Behinderungen auf dessen steuerliche Berücksichtigung bei den Eltern vgl OFD Berlin vom 25.06.2003, FR 2003, 1098 = DB 2003, 2412. Die Leistungen unterliegen uE nicht dem >  Progressionsvorbehalt Rz 9ff.

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