Wegen Eis und Schnee zu spät zur Arbeit
Der Wintereinbruch mit Glätte und Schneefällen hat bereits vielerorts zu chaotischen Verkehrsverhältnissen geführt. Für die kommenden Tage sind erneut starke Schneefälle und Eisglätte vorhergesagt. So ein extremes Winterwetter sorgt regelmäßig für schwierige Verhältnisse auf den Straßen und Schienen - und betrifft insbesondere Berufstätige, die ihren Arbeitsplatz erreichen müssen.
Doch zählen Ausreden wie "Ich bin im Stau steckengeblieben", "Es war zu glatt" oder "Ich musste das Auto freischaufeln", wenn Beschäftigte bei Schnee und Eis zu spät zur Arbeit kommen? Und rechtfertigt der Schneefall, dass Arbeitnehmende spontan im Homeoffice bleiben?
Wegerisiko bei Verspätung wegen Schneefall
Grundsätzlich gilt: Das Wegerisiko tragen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Denn: Bei witterungsbedingtem Zuspätkommen kann sogar von einem Verschulden des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin ausgegangen werden. In der Winterzeit müssen Beschäftigte nämlich damit rechnen, dass es über Nacht schneit oder die Straßen glatt werden. Deshalb müssen sie dies bei der kalkulierten Fahrzeit zum Betrieb mit einberechnen und entsprechend früher von zu Hause aufbrechen.
Beispiel: Wann besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Verspätung?
Etwas anderes gilt selbstverständlich in dem Fall, dass über Nacht ein Sturm Bäume entwurzelt, die zu Straßensperrungen führen. Hiermit müssen Beschäftigte grundsätzlich nicht rechnen.
Nehmen wir zur Verdeutlichung das folgende Beispiel: Mehrere Arbeitnehmende kommen zu spät zur Arbeit. Sie standen im Stau wegen einer Straßensperrung oder mussten wegen Schnee und Glatteis langsamer als üblich fahren. Sie verlangen vom Arbeitgeber die Bezahlung der ausgefallenen Arbeitszeit, da sie für die Verspätung nichts konnten.
Frage: Haben die Beschäftigten Anspruch auf Bezahlung der ausgefallenen Arbeitszeit?
Antwort: Die Mitarbeitenden haben keinen Anspruch auf Bezahlung der ausgefallenen Arbeitszeit. Zwar können die Beschäftigten nichts für eine Straßensperrung, sodass sie das Zuspätkommen nicht verschuldet haben. Sie können auch nichts dafür, dass die Straßen glatt waren und sie deshalb langsamer fahren mussten als üblich. Der Grund des Fehlens zu Beginn der Arbeitszeit liegt aber nicht in der Person der Mitarbeitenden, sondern in der objektiven Verkehrslage. Diese betrifft alle Beschäftigten aus der entsprechenden Fahrtrichtung.
Praxis-Tipp für Arbeitgeber zur Pünktlichkeit der Beschäftigten
Gibt es insbesondere in der Winterzeit Probleme mit der Pünktlichkeit der Mitarbeitenden, sollte durch einen Aushang am Schwarzen Brett oder im für alle zugänglichen Intranet darauf hingewiesen werden, dass die durch die Verspätung ausfallende Arbeitszeit nicht bezahlt werden muss und es deshalb im eigenen Interesse der Beschäftigten liegt, rechtzeitig von zu Hause aus loszufahren.
Wenn Beschäftigte witterungsbedingt oder wegen Stau oder Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel den Arbeitsplatz nicht oder nicht rechtzeitig erreichen können, entfällt also der Entgeltanspruch. Dies allein berechtigt den Arbeitgeber jedoch grundsätzlich nicht bereits zur Abmahnung oder Kündigung der betroffenen Beschäftigten.
Homeoffice wegen extremen Winterwetter?
Einen Anspruch darauf, im Homeoffice zu arbeiten, weil es draußen eisig und extrem winterlich ist, haben Arbeitnehmende nicht. Das dürfen sie nur mit Zustimmung des Arbeitgebers oder aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Grundlage. Wenn Eisglätte und starke Schneefälle den Weg zur Arbeit erschweren, kann es allerdings auch im Sinne des Arbeitgebers sein, dass Beschäftigte sich auf dem Weg zur Arbeit nicht gefährden und von zuhause aus arbeiten. Voraussetzung ist, dass im Unternehmen grundsätzlich die Möglichkeit besteht, im Homeoffice zu arbeiten.
Das könnte Sie auch interessieren:
Arbeiten ohne Strom: Worauf es arbeitsrechtlich ankommt
Streik im Nahverkehr ist kein Freibrief für Verspätungen am Arbeitsplatz
BAG-Urteil: Fahrzeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit?
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
-
Voraussetzungen für einen gültigen Widerspruch per E-Mail
323
-
Bundeskabinett beschließt Reform der Grundsicherung und Ende des Bürgergelds
319
-
Hartz IV-Empfänger können kostenlos Personalausweis erhalten
1171
-
Anspruch auf Mietkostenübernahme während Haft
91
-
Besteht Anspruch auf ALG II trotz Immobilie im Ausland?
87
-
Widerspruch einlegen - das ist zu beachten
61
-
SGB II: Einmalzahlung einer privaten Unfallversicherung ist als Einkommen anzurechnen
49
-
Jobcenter muss für behindertengerechten Wohnraum mehr zahlen
42
-
Sonstige Bezüge reduzieren das Elterngeld nicht
37
-
Wann Dritte dem Jobcenter Auskunft geben müssen
34
-
Bundeskabinett beschließt Reform der Grundsicherung und Ende des Bürgergelds
18.12.2025
-
Kindergeld-Erhöhung ab Januar 2026
08.12.2025
-
Regelbedarfe 2022 laut Bundessozialgericht nicht verfassungswidrig
04.12.2025
-
Bundesregierung plant Neuregelung der Sozialleistungen für Geflüchtete aus der Ukraine
27.11.2025
-
Keine Erstattung von Räumungsklagekosten durch Sozialhilfeträger
08.10.2025
-
Kabinett verabschiedet SGB VI-Anpassungsgesetz
05.09.2025
-
Drei Millionen Arbeitslose: Höchststand seit über zehn Jahren erreicht
04.09.2025
-
Kliniken zunehmend in finanzieller Schieflage
03.09.2025
-
Bürgergeld: Strengere Konsequenzen bei versäumten Terminen
18.06.2025
-
Keine Rückzahlungspflicht für Leistungsbezieher bei Fehler des Jobcenters
22.04.2025