Umstellungskosten für Telefon und Internet erstattungsfähig?

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses zu den erstattungsfähigen Umzugskosten gehören können.

In dem Urteilsfall sagte das Jobcenter dem Kläger die Übernahme von Umzugskosten zu. Der Kläger war aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen auf die Unterstützung durch ein Umzugsunternehmen angewiesen. Die Kosten für das Umzugsunternehmen wurden vom Jobcenter bezahlt. Die Übernahme der Umstellungskosten für den Telefon- und Internetanschluss sowie die Kosten für einen Nachsendeantrag lehnte das Jobcenter jedoch ab.

Übernahme der Umzugskosten vom Jobcenter zugesichert 

Das LSG Niedersachen-Bremen stellt in seinem Urteil klar, dass auch die Kosten für den Nachsendeantrag und für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses zu den „eigentlichen“ Umzugskosten im engeren Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II zählen. Das Jobcenter hätte die Übernahme der Umzugskosten zugesichert. Damit sei bestätigt worden, dass der Umzug erforderlich und die neue Wohnung des Klägers auch angemessen war. Das Jobcenter sei deshalb auch verpflichtet, die notwendigen und erforderlichen Kosten des Umzuges zu tragen.

Begriff der Umzugskosten 

Das Gericht betonte dass die Kosten für den Nachsendeantrag und für die Umstellung des Telefon - und Internetanschlusses zwangsläufig mit dem Umzug einhergingen. Sie seien auch nicht zu vermeiden. Das LSG verwies auch darauf, dass zwar der Begriff der berücksichtigungsfähigen Umzugskosten eng auszulegen sei und die hier streitigen Kosten vom Bundessozialgericht (BSG) bislang auch noch nicht ausdrücklich als Umzugskoten benannt worden seien. Allerdings habe das BSG auch z.B. die Kosten für die Sperrmüllentsorgung zu den erstattungsfähigen Umzugskosten gezählt. Für das LSG ist das ein Indiz, dass nicht nur die reinen Transportkosten unter den Begriff der Umzugskosten fallen.

Hinweis: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 6. Oktober 2015, L 6 AS 1349/13, veröffentlicht am 17.3.2016;  die Revision ist beim BSG anhängig, B 14 AS 58/15 R

Pressemeldung LSG Niedersachsen-Bremen
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