Vermerke der BA bei Überweisung der Hartz IV-Leistung sind zulässig
Der Kläger bezieht Hartz IV-Leistungen und klagte gegen eine neue Überweisungspraxis der Bundesagentur für Arbeit (BA). Denn seit die Software der BA im Jahr 2011 umgestellt wurde, war auf den regelmäßigen Überweisungen stets der Vermerk "Bundesagentur für Arbeit" enthalten. Zusätzlich waren eine Kundennummer und das Kürzel "BG" angegeben.
Kein ausreichender Sozialdatenschutz
Der Hartz IV-Leistungsbezieher sah in diesen Angaben einen Verstoß gegen das Sozialgeheimnis. Denn durch die Überweisungsangaben wären Rückschlüsse auf seinen Hartz IV-Bezug möglich.
LSG bestätig: Das Sozialgeheimnis ist gewahrt
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat am 17.6.2013 (L 7 AS 48/13) entschieden, dass die BA mit den Angaben auf der Überweisung keine schützenswerten Sozialdaten offenbart. Die Angabe "Bundesagentur für Arbeit" allein ist nicht aussagekräftig. Auch die Kundennummer – eigentlich nur eine fortlaufende Zahl – offenbart zusammen mit "BG" ebenfalls keine Sozialdaten. Denn diese Angaben liefern keine erkennbaren Informationen über den einzelnen Leistungsempfänger. Es ist nicht sofort offensichtlich, dass mit „BG“ eine Bedarfsgemeinschaft nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs II gemeint ist.
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