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Bayerisches LSG Urteil vom 17.06.2013 - L 7 AS 48/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialdatenschutz. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Angabe der Kundennummer und des Kürzels BG bei Überweisung des Arbeitslosengeld II

 

Leitsatz (amtlich)

Durch Verwendung des Zusatzes "BG" bei Überweisungen von Arbeitslosengeld II auf das Bankkonto von Leistungsberechtigten wird das Sozialgeheimnis nicht verletzt. Das Jobcenter darf die Kundennummer zur Identifikation verwenden, ohne dass ein Verstoß gegen Datenschutz vorliegt.

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger möchte vom Beklagten, dass dieser Arbeitslosengeld II ohne den Zusatz "BG" an die Bank des Klägers überweist.

Der 1966 geborene Kläger bezieht vom Beklagten laufend Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bis Dezember 2010 war auf den Kontoauszügen als Überweisender lediglich "BA" und als Verwendungszweck eine Zahlenkombination angegeben.

Ab Januar 2011 erschienen auf den Kontoauszügen die Angaben "Bundesagentur für Arbeit" und zusätzlich zu einer Zahlenkombination die Buchstaben "BG". Der Kläger wandte sich deshalb Anfang Februar 2011 den Beklagten; der seit 2011 übliche Überweisungsvermerk "Bundesagentur für Arbeit" mit Angabe der Kundennummer der Bedarfsgemeinschaft, die aus einer Zahlenkombination und dem Zusatz "BG" (BG-Nummer) besteht, sei rechtswidrig. Das Sozialgeheimnis verlange, dass Daten bei der Überweisung - wie früher auch üblich - zu anonymisieren seien.

Der Beklagte teilte dem Kläger mit, dass er auf die Angaben bei der Überweisung aus technischen Gründen - die Software werde von der Bundesagentur bundesweit zentral zur Verfügung gestellt - keinen Einfluss n...

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