SG-Urteil: Platznot rechtfertigt keinen Behindertenparkplatz

Hoher Platzbedarf beim Ein- und Aussteigen allein begründet keinen Anspruch eines Autofahrers auf einen Behindertenparkplatz.

Das entschied das Mainzer Sozialgericht am 7.5.2012 (13 SB 486/10). Die Richter wiesen die Klage einer Frau aus dem Landkreis Bad Kreuznach ab. Sie ist wegen einer künstlichen Harnableitung sowie Schmerzen an der Wirbelsäule mit Lähmungen zu 80 % behindert.

Behindertenparkplätze nur für schwer gehbehinderte Menschen

Die Klägerin hatte argumentiert, sie müsse die Wagentüre beim Ein- und Aussteigen weit öffnen. Ihr Gehvermögen sei etwa dem eines Behinderten gleichzusetzen, der an beiden Oberschenkeln amputiert ist. Das Gericht war anderer Meinung: Behindertenparkplätze seien Menschen vorbehalten, die sich außerhalb des Autos nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung fortbewegen können.

Eine weit geöffnete Wagentür allein sei kein Grund. Dann hätten ja viele Menschen mit Wirbelsäulenproblemen und Übergewicht Anspruch auf einen Behindertenparkplatz. Die Chance für schwerst Gehbehinderte, einen günstig gelegenen Stellplatz zu ergattern, würden drastisch schrumpfen, erklärte das Sozialgericht.