Jobcenter muss Einbau von Heizkörper oder Öfen übernehmen
Fall
Der Kläger hatte laut Mietvertrag eine Wohnung ohne Heizung angemietet. Die bei Anmietung der Wohnung vorhandene Nachtspeicherheizung hatte er gegen eine Ablösesumme vom Vormieter übernommen. Nachdem diese während der Mietzeit defekt geworden waren, beschaffte sich der Kläger Gasöfen, welche er in der Wohnung installieren ließ. Die Kosten für die Öfen sowie die für die Abholung entstandenen Fahrtkosten machte er beim Jobcenter geltend. Dieses lehnte eine Erstattung der Kosten ab, weil die Ersetzung einer defekten Heizung Angelegenheit des Vermieters sei. Auch habe der Kläger vor Beschaffung der Öfen keinen Antrag beim Jobcenter gestellt.
Urteil
Das Gericht hat den Beklagten zur Kostenübernahme verurteilt. Der Kläger könne die Ersetzung der Öfen nicht vom Vermieter verlangen, auch seien derartige Kosten nicht in der Regelleistung enthalten. Da die Kosten zur Herstellung der Bewohnbarkeit der Unterkunft erforderlich gewesen seien, stellten sie Kosten der Unterkunft dar, welche nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen seien.
(SG Stuttgart, Urteil v. 28.05.2014, S 18 AS 1411/11)
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