Jobcenter: Keine pauschale Prüfung der Leistungsbescheide

Das Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Überprüfungsantrag konkret begründet sein muss. Es muss klar sein, welcher konkrete Bescheid und welche konkrete Regelung gerügt wird.

Zwar ist es eine Besonderheit im Sozialrecht, dass grundsätzlich jeder Bescheid überprüft
werden kann, auch wenn nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt wurde, sondern der Bescheid bestandskräftig ist. Allerdings muss ein solcher Überprüfungsantrag konkret begründet werden und kann nicht pauschal alle ergangenen Bescheide beanstanden.

Der Fall

Dem liegt der Fall eines jungen Mannes aus dem Landkreis Gifhorn zugrunde, der zunächst in einer Jugendhilfeeinrichtung wohnte. Als er seine erste eigene Wohnung mietete, bekam er vom Jobcenter Grundsicherungsleistungen und ein Darlehen für die Mietkaution. Widerspruch legte der Kläger gegen diese Bescheide nicht ein. Einige Monate später beantragte der junge Mann mit Hilfe seines Anwaltes mit mehreren gleichlautenden Anträgen die Überprüfung sämtlicher Bescheide, die er bisher vom Jobcenter erhalten hatte.

Grund für Überprüfungsanträge nicht genannt

Er begründete seine Überprüfungsanträge jedoch nicht, so dass für das Jobcenter nicht ersichtlich war, was genau er für falsch hielt. Daraufhin lehnte das Jobcenter die Überprüfungsanträge ab, da der junge Mann nicht im Ansatz eine Rechtswidrigkeit der gerügten Bescheide dargelegt habe.
Erst im Gerichtsverfahren trug der junge Mann sodann vor, er wende sich gegen die Einbehaltung von 35,- Euro monatlich.

ALG II wurde für Darlehenstilgung einbehalten

Ausgangspunkt für die Einbehaltung war, dass er vom Jobcenter seine Mietkaution als Darlehen vorgestreckt bekommen hatte. Das Jobcenter hatte das Darlehen mit einem Darlehensbescheid bewilligt und behielt sodann 35,- Euro monatlich von dem Arbeitslosengeld II des jungen Mannes ein, um das Darlehen zu tilgen.

Urteil: Überprüfungsantrag sei zu unkonkret

Das LSG hat in seinem Urteil ausgeführt, dass ein Sozialleistungsträger nicht zur inhaltlichen Überprüfung seiner Bescheide verpflichtet sei, wenn er den Einzelfall, der überprüft werden solle, objektiv gar nicht ermitteln könne. Der Überprüfungsantrag sei zu unkonkret, wenn sämtliche ergangenen Bescheide überprüft werden sollen, ohne dass klar sei, welcher konkrete Bescheid und welche konkrete Regelung gerügt werden.

Klar darstellen, was gerügt wird

Dabei sei unerheblich, ob ein Überprüfungsantrag gegen „sämtliche ergangene Bescheide“ gestellt werde oder ob eine Vielzahl von Überprüfungsanträgen einzeln gegen die Bescheide gestellt werde. In beiden Fällen seien praktisch alle ergangenen Bescheide zur Überprüfung gestellt. Die Behörde könne dann nicht herausfinden, was genau gerügt werde.

Der Betroffene müsse seine Rüge noch im Verwaltungsverfahren konkret darlegen und nicht erst im Gerichtsverfahren. Die Behörde müsse sonst die Bescheide nicht inhaltlich überprüfen.

Weitere News zum Thema:

Zahl der Hartz-IV-Sanktionen gesunken

Pressemitteilung LSG Niedersachsen - Bremen
Schlagworte zum Thema:  Jobcenter, Arbeitslosengeld II