Ermittlung von Kapitalerträgen von Hartz IV-Beziehern verfassungsrechtlich unbedenklich
Konkret rechtfertigt die genannte Norm den Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, weil sie dem Gebot der Normenklarheit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Dies hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) am 24.4.2015 entschieden.
Ermittlung nicht bekannter Vermögenswerte von Hartz IV-Beziehern
Der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehende Kläger wandte sich mit seiner vorbeugenden Unterlassungsklage gegen den automatisierten Datenabgleich. Diesen führen die Jobcenter zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. mit dem Bundeszentralamt für Steuern durch. Die Daten der Jobcenter werden dafür mit den beim Bundeszentralamt für Steuern vorhandenen Informationen zu Kapitalerträgen, für die Freistellungsaufträge erteilt worden sind, abgeglichen. Daraus resultierende "Überschneidungsmitteilungen" ermöglichen weitere Nachfragen der Jobcenter zu etwaigen Zinseinkünften oder bisher nicht bekannten Vermögenswerten.
Datenabgleich dient Vermeidung von Leistungsmissbrauch
Der 4. Senat des BSG hat die Revision des Klägers gegen die negativen Entscheidungen der Vorinstanzen zurückgewiesen. Er ist davon ausgegangen, dass die Regelungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Normenklarheit genügen, weil der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in der Ermächtigung ausreichend bestimmt festgelegt sind. Datenabgleiche mit dem Bundeszentralamt für Steuern auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung verstoßen auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie dienen der Vermeidung des Leistungsmissbrauchs und damit einem Gemeinwohlbelang, dem eine erhebliche Bedeutung zukommt.
Gesetzgeber muss nicht auf Angaben des Hartz IV-Empfängers abstellen
Der Abgleich ist auch geeignet, erforderlich und angemessen, um die beschriebenen Zwecke zu erreichen. Den Gemeinwohlbelangen von erheblicher Bedeutung steht ein nur begrenzter Einblick in die persönliche Sphäre des SGB II-Berechtigten gegenüber, weil lediglich einzelne Daten zur Einkommens- und Vermögenssituation des Leistungsberechtigten abgeglichen und ‑ mit Ausnahme des jahresbezogenen Abgleichs zum 1.10. ‑ nur im vorangegangenen Kalendervierteljahr an das Bundeszentralamt übermittelte Daten einbezogen werden dürfen. Der Gesetzgeber muss nicht allein auf die Angaben von Sozialleistungsbeziehern abstellen, sondern kann ein verhältnismäßig ausgestaltetes Überprüfungsverfahren vorsehen.
BSG, Entscheidung v. 24.4.2015, B 4 AS 39/14 R
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