BSG-Urteil: Sozialhilfeträger muss keine Privatschule zahlen

Der Sozialhilfeträger muss für ein behindertes Kind nicht die Kosten für eine Privatschule tragen. Auch eine stattliche Schule kann den notwendigen Förderunterricht leisten.

Der Sozialhilfeträger ist nicht dazu verpflichtet, den Besuch einer Privatschule eines behinderten Kindes zu finanzieren, wenn der für das Kind notwendige Förderunterricht von einer staatlichen Förderschule geleistet werden kann. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil v. 15.11.2012 (B 8 SO 10/11 R).

Förderbedarf wurde festgestellt

Das staatliche Schulamt stellte beim 1997 geborenen erheblich körper- und geistig behinderten Kläger einen sonderpädagogischen Förderbedarf fest. Eine staatliche Schule für praktisch Bildbare sollte ab 1.8.2005 besucht werden. Der Kläger erklärte jedoch gleichzeitig sein Einverständnis, den sonderpädagogischen Förderbedarf an einer privaten, anthroposophisch ausgerichteten Schule zu erfüllen.

Besuch der Privatschule ist nicht nötig

Der bedürftige Kläger verlangte das aufgrund des mit der Privatschule geschlossenen Schulvertrags zu zahlende Schulgeld von 303,92 EUR von Sozialhilfeträger. Der lehnte ab, da der Privatschulbesuch keine für eine angemessene Schulbildung notwendige Maßnahme sei. Klage und Berufung hiergegen hatten keinen Erfolg.

Hat der ein Wahlrecht für den Schulbesuch?

Der Kläger gab in der Revision an, dass ihm für den Besuch der Schule ein Wahlrecht eingeräumt worden sei und das Schulgeld deshalb vom Sozialhilfeträger übernommen werden müsse. Er sei nicht in der Lage, die Schulkosten aufzubringen

Die Klage blieb vor dem BSG erfolglos

Es bestehe kein Anspruch auf Übernahme des Schulgelds für die Privatschule im Rahmen der Eingliederungshilfe, so die Richter. Lediglich die die eigentliche Schulausbildung unterstützende Hilfsmaßnahmen, nicht die pädagogische Schularbeit selbst, seien zu tragen (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII). Bereits das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass auch ein nachrangiges Eintreten des Sozialhilfeträgers für solche Bedarfe ausgeschlossen sei, die den unmittelbaren Ausbildungsbedarf im Rahmen der Schulpflicht betreffen. Das vom staatlichen Schulamt eingeräumte Recht zur Wahl einer Privatschule ergebe nichts anderes.

BSG
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