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SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung / § 217 Anlage der Nachhaltigkeitsrücklage

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(1) 1Die Nachhaltigkeitsrücklage ist liquide anzulegen. 2Als liquide gelten alle Vermögensanlagen mit einer Laufzeit, Kündigungsfrist oder Restlaufzeit bis zu 380 Tagen[2] [Bis 17.02.2021: zwölf Monaten], Vermögensanlagen mit einer Kündigungsfrist jedoch nur dann, wenn neben einer angemessenen Verzinsung ein Rückfluss mindestens in Höhe des angelegten Betrages gewährleistet ist. 3Soweit ein Rückfluss mindestens in Höhe des angelegten Betrages nicht gewährleistet ist, gelten Vermögensanlagen mit einer Kündigungsfrist bis zu 380 Tagen[3] [Bis 17.02.2021: zwölf Monaten] auch dann als liquide, wenn der Unterschiedsbetrag durch eine entsprechend höhere Verzinsung mindestens ausgeglichen wird. 4Als liquide gelten auch Vermögensanlagen mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von mehr als 380 Tagen[4] [Bis 17.02.2021: zwölf Monaten], wenn neben einer angemessenen Verzinsung gewährleistet ist, dass die Vermögensanlagen innerhalb von 380 Tagen[5] [Bis 17.02.2021: zwölf Monaten] mindestens zu einem Preis in Höhe der Anschaffungskosten veräußert werden können oder ein Unterschiedsbetrag zu den Anschaffungskosten durch eine höhere Verzinsung mindestens ausgeglichen wird.

 

(2) Vermögensanlagen in Anteilen an Sondervermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch[6] [Bis 31.12.2022: Anteilscheinen an Sondervermögen] gelten als liquide, wenn das Sondervermögen nur aus Vermögensgegenständen besteht, die die Träger der Rentenversicherung auch unmittelbar nach Absatz 1 erwerben können.

 

(3)[7] Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf die Nachhaltigkeitsrücklage ganz oder teilweise längstens bis zum nächsten gesetzlich vorgegebenen Zahlungstermin festgelegt werden, wenn gemäß der Liquiditätserfassung nach § 214a erkennbar ist, dass der allgemeinen Rentenversicherung die liquiden Mittel der Nachhaltigke...

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