Begriff

Wenn die Krankenkasse erkennt, dass die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann sie zum Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben auffordern. Die Krankenkasse kann nur ausnahmsweise auffordern, einen Rentenantrag zu stellen, wenn ein Anspruch auf eine Regelaltersrente besteht.

Die Aufforderung durch die Krankenkasse schränkt das Dispositionsrecht des Versicherten über seine Ansprüche gegen den Rentenversicherungsträger ein. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von 10 Wochen zu stellen. Das Krankengeld wird mit dem Ende der Frist eingestellt, wenn der Antrag unterlassen oder verspätet gestellt wird.

Die Träger der Rehabilitation sind nach dem Grundsatz "Vorrang von Leistungen zur Teilhabe vor Rente" verpflichtet, vor der Bewilligung von Renten wegen Erwerbsminderung zu prüfen, ob Leistungen zur Teilhabe notwendig sind. Davon ist nur abzusehen, wenn insbesondere wegen der Art oder der Schwere der Behinderung ein Erfolg solcher Maßnahmen nicht zu erwarten ist.

Bezieher einer Teilrente wegen Alters mit Anspruch auf Krankengeld konnten bis zum 31.12.2022 aufgefordert werden, eine neue Prognoseentscheidung des Rentenversicherungsträgers über den Hinzuverdienst zu beantragen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Den Grundsatz "Vorrang von Leistungen zur Teilhabe vor Rente" regeln § 9 Abs. 2 SGB IX und § 9 Abs. 1 Satz 3 SGB VI. Die Rechtsgrundlage für die Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe oder zum Rentenantrag bildet § 51 SGB V. Ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe wird nach § 116 Abs. 2 SGB VI in einen Rentenantrag umgewandelt. Aussagen zum Dispositionsrecht des Versicherten ergeben sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil v. 26.6.2008, B 13 R 37/07 R). Das Stammrecht auf Krankengeld bleibt auch dann erhalten, wenn das Krankengeld wegfällt (BSG, Urteil v. 16.12.2014, B 1 KR 31/13 R). Der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Kranken- und Unfallversicherung haben dazu das Gemeinsame Rundschreiben vom 7.9.2022 verfasst (GR v. 7.9.2022).

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