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Jansen, SGG § 157 Berücksichtigung neuer Tatsachen

Dr. Hermann Frehse
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist seit 1953 unverändert geblieben. Inhaltlich entspricht sie § 128 VwGO. Der mit dem SGGArbGGÄndG v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) eingefügte § 157a stellt eine Ausnahme zu § 157 Satz 2 dar. Für den Zivilprozess bestimmt § 528 ZPO zwar auch, dass der Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht in den durch die Anträge bestimmten Grenzen neu verhandelt wird. Angesichts der abweichenden Verfahrensgrundsätze finden sich in §§ 529, 530 ZPO jedoch Einschränkungen (hierzu Grunsky, NJW 2002 S. 800), so dass diese Vorschriften im SGG-Verfahren nicht anzuwenden sind (Arndt, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2008, § 157 Rn. 1).

 

Rz. 2

Eine Kontrolle des angefochtenen Urteils auf Rechtsfehler setzt grundsätzlich einen der ersten Instanz gegenüber unverändert bleibenden Sachverhalt voraus. Soweit der Fehler des SG jedoch in der Feststellung des Sachverhalts besteht, muss auch dieser behoben werden können. Die Berufungsinstanz ist daher auch eine zweite Tatsacheninstanz. Der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens wird durch die Anträge (§ 123) bestimmt. Innerhalb dieser Grenzen wird die angefochtene Entscheidung – vorbehaltlich der Regelung des § 157a – in vollem Umfang überprüft. Hieraus folgt allerdings nicht, dass zu verhandeln und zu würdigen ist, als habe keine erste Instanz stattgefunden. Vielmehr ist auf der Grundlage des angefochtenen Urteils und der früheren Verhandlung zu verfahren.

2 Rechtspraxis

2.1 Prüfumfang des LSG im Streitfall (Satz 1)

2.1.1 Eingrenzung durch den Antrag

 

Rz. 3

Das angefochtene Urteil ist auf tatsächliche und rechtliche Fehler hin zu prüfen. Das LSG ist nicht auf eine Nachprüfung des erstinstanzlichen Urteils beschränkt. Im Berufungsverfahren ist Streitgegenstand daher nicht das erstinstanzliche Urteil (BSG, Urteil v. 11.11.1987, 9a RV 22/85, ZfS 1988, 46), sondern, wie schon in der ersten Instanz, der Verwaltungsakt des Beklagten; Beispiel...

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Sozialgerichtsgesetz / § 157 [Berücksichtigung neuer Tatsachen]
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1Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. 2Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.

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