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GR v. 01.07.2025: Pflegeversicherung: Leistungsrechtliche Vorschriften des SGB XI

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Einführung

Das Pflege-Versicherungsgesetz [PflegeVG] trat hinsichtlich seiner leistungsrechtlichen Bestimmungen in zwei Stufen in Kraft, und zwar die bei häuslicher Pflege ab 1.4.1995 und die bei stationärer Pflege ab 1.7.1996.

Die [korr.] damaligen Spitzenverbände der Pflegekassen haben erstmals in ihrem GR v. 28.10.1996 zu den für die Pflegekassen relevanten leistungsrechtlichen Bestimmungen des PflegeVG Stellung genommen und dieses Rundschreiben kontinuierlich weiterentwickelt. Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes zum 1.7.2008 wurde das Gemeinsame Rundschreiben gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband neu aufgelegt und weiter fortgeschrieben. Das Gemeinsame Rundschreiben gibt die Rechtslage mit Stand 1.7.2025 wieder und ersetzt in dieser Fassung ab dem 1.7.2025 das Gemeinsame Rundschreiben vom 19.12.2024.

Folgende Gesetze bzw. Verordnungen, die das SGB XI betreffen, sind in dem Gemeinsamen Rundschreiben berücksichtigt:

PflegeVG: Der Deutsche Bundestag hat am 22.4.1994 das "Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz – PflegeVG)" verabschiedet. Der Bundesrat hat ihm am 29.4.1994 zugestimmt. Das Gesetz trägt das Datum vom 26.5.1994 und ist im BGBl. I vom 28.5.1994, S. 1014 ff., veröffentlicht.
2. Stufe des PflegeVG: Der Deutsche Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das "Gesetz zum Inkrafttreten der 2. Stufe der Pflegeversicherung" verabschiedet. Es trägt das Datum vom 31.5.1996 und ist im BGBl. I vom 7.6.1996, S. 718, veröffentlicht.
1. SGB XI-ÄndG: Das "Erste Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB XI – Änderungsgesetz – 1. SGB XI – ÄndG)" hat der Deutsche Bundestag am 23.5.1996 verabschiedet; der Bundesrat hat ihm am 24.5.1996 zugestimmt. Es tr...

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SGB XI - Soziale Pflegeversicherung
SGB XI - Soziale Pflegeversicherung

§§ 1 - 13 Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften § 1 Soziale Pflegeversicherung  (1) Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit wird als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eine soziale Pflegeversicherung geschaffen.  (2) ...

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