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Zwangsverwaltung / 3 Wirkung der Zwangsverwaltung

Alexander C. Blankenstein
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Nachdem ein entsprechender Antrag beim Vollstreckungsgericht gestellt ist, wird die Zwangsverwaltung per Beschluss seitens des Gerichts angeordnet – die Anordnung der Zwangsverwaltung ist dabei in das Grundbuch einzutragen. Die Anordnung der Zwangsverwaltung bewirkt eine Beschlagnahme des Grundstücks. Diese wiederum bewirkt, dass alle Erträge – also insbesondere Mieteinnahmen – künftig nicht mehr dem Wohnungseigentümer zustehen. Weitere Folge der Beschlagnahme ist, dass der Wohnungseigentümer die Wohnung nicht mehr weiter verwalten darf. Das Verwaltungsrecht geht auf den vom Gericht eingesetzten Zwangsverwalter über. Das Eigentum an der Wohnung verbleibt hingegen während der Zwangsverwaltung bei dem säumigen Wohnungseigentümer.

 
Achtung

Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt

Die Anordnung der Zwangsverwaltung lässt die Eigentumsverhältnisse an der Sondereigentumseinheit unberührt. Der betroffene Wohnungseigentümer bleibt auch nach der Beschlagnahme Schuldner der vor der Beschlagnahme begründeten Beitragspflichten. Er bleibt auch Schuldner der danach entstehenden Beitragspflichten zumindest so lange, bis das Eigentum etwa aufgrund Zuschlags in der Zwangsversteigerung auf einen neuen Eigentümer übergegangen ist.

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