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ZFS 5/2015, Die Kapitalisierung von Ansprüchen

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Hinweis

"Meinem Mandanten steht, wie wir vereinbart haben, ein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens i.H.v. 300 EUR monatlich zu. Dieser ist gem. §§ 843 Abs. 2, 760 BGB vierteljährlich vorschüssig zu zahlen. Ungeachtet der Frage, ob ein wichtiger Grund i.S.d. § 843 Abs. 3 BGB vorliegt (Anm. 1), möchte mein Mandant den Rentenanspruch durch Kapitalisierung abfinden. Mein Mandant ist 41 Jahre alt und der Haushaltsführungsschaden ist lebenslänglich zu zahlen, da die Beeinträchtigung in der Haushaltsführung nicht mit dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze endet (Anm. 2). Ausgehend von dem derzeitigen und auf Dauer zu erwartenden Zinsniveau sicherer Kapitalanlagen unterstellen wir einen Zinsfuß von 3 % (Anm. 3). Nach den Kapitalisierungstabellen ist ein Kapitalisierungsfaktor von 21,842 zugrunde zu legen (Anm. 4)."

Es ergibt sich daher folgender Kapitalisierungsbetrag:

300 EUR x 12 Monate = 3.600 EUR x 21,842 = 78.631,20 EUR.“

 

Erläuterung:

Dem Geschädigten können nach einem Verkehrsunfall mehrere Schadensersatzrenten zustehen. Häufig sind dies Renten wegen eines Haushaltsführungsschadens oder eines Verdienstausfalls. Es kann im Interesse des Geschädigten liegen, statt der Rente einen größeren Kapitalbetrag auf einmal zu erhalten, um diesen sofort zu verwenden. Es kann aber auch im Interesse des Versicherers liegen, durch Zahlung eines einmaligen Betrags die Ansprüche ganz oder teilweise abzuschließen. Dann kommt die Kapitalisierung ins Spiel.

Die Kapitalisierung von Schadensersatzrenten ist für den Anwalt bei der Regulierung von Personengroßschäden übliche Praxis und haftungsträchtig. Die Berechnung erfordert ein Grundverständnis, was Kapitalisierung bedeutet. Dem Grunde nach soll der Geschädigte denjenigen Kapitalbetrag erhalten, der während der voraussichtliche...

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