Auf einer durch das Verkehrszeichen 325.1 (verkehrsberuhigter Bereich) ausgewiesenen Verkehrsfläche oder in einer ausgewiesenen Fußgängerzone ist von den höchsten Anforderungen an das Verhalten des Fahrzeugführers bei zugleich niedrigen Anforderungen an das Verhalten des Fußgängers auszugehen. In diesen Zonen ordnete schon § 42 Abs. 4a StVO a.F.[13] das Einhalten der Schrittgeschwindigkeit, also einer Geschwindigkeit zwischen 4-7 km/h,[14] an. Hier dürfen Fußgänger die gesamte Straßenbreite zur Bewegung und zum Kinderspiel nutzen,[15] Fahrzeuge sind auf dieser Straße, soweit die Benutzung durch den Fahrzeugverkehr überhaupt eröffnet ist, nur "zu Gast". Der Fahrzeugverkehr darf durch die Fußgänger nicht unnötig behindert werden, gleichwohl stellt die Erläuterung zum VZ 325.1 klar, dass schon eine Behinderung der Fußgänger auf der Straße vermieden werden und nötigenfalls gewartet werden muss. Der Fußgängerverkehr hat Vorrang. Die Verhaltensanforderungen an den Fahrzeugführer für das Befahren einer sog. Spielstraße gehen noch über die Bestimmungen des § 3 Abs. 2a StVO hinaus. Nach § 3 Abs. 2a StVO muss nur auf "sichtbare", also erkannte, erkennbare oder wenigstens (aufgrund besonderer Umstände, beispielsweise dem auf die Straße rollenden Fußball) erahnbare Verkehrsteilnehmer besondere Rücksicht genommen werden. In einem verkehrsberuhigten Bereich hingegen gilt diese Pflicht uneingeschränkt auch für nur potenziell vorhandene Fußgänger, auch dann, wenn diese für den Fahrzeugführer zunächst nicht sichtbar waren.[16]
In diesen Bereichen gilt § 25 StVO insoweit nicht, als dass die Fußgänger sich frei auf der Fahrbahn bewegen dürfen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen