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ZErb 3/2012, Überlegungen zur Rechtsformwahl bei Gründun ... / V. Bilanzierungspflicht

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Mit der Bundesanzeiger-Publizität der GmbH und der GmbH & Co. KG, die handelsrechtlich erzwingbar ist, geht im Übrigen einher, dass auch die nach den §§ 238 ff HGB bestehende Bilanzierungspflicht erzwungen werden kann. Auch in diesem Punkt ist die einfache KG im Vorteil: Bei ihr fehlt es nicht nur an einer Pflicht zur Publizität auf der Internetplattform des Bundesanzeigers (§ 325 HGB) sowie an einer Prüfungspflicht iSd § 316 HGB, vielmehr kann auch auf eine Bilanzierung faktisch verzichtet werden.[17] Zwar ist die KG nach § 238 HGB zur Bilanzierung verpflichtet, diese Verpflichtung ist aber handelsrechtlich nicht erzwingbar[18] und steuerlich ist nach § 140 AO iVm § 4 Abs. 3 EStG nur eine Überschussrechnung geschuldet.[19] Bei der GbR scheidet eine Bilanzierungspflicht überdies grundsätzlich aus.

[17] Spiegelberger, ZEV 2003, 391, 398; v. Oertzen/Hermann, ZEV 2003, 400, 401.
[18] Oppermann, in: Hannes, Formularbuch Vermögens- und Unternehmensnachfolge, 2011, S. 978.
[19] V. Hoyenberg, Vorweggenommene Erbfolge, 2010, 13. Kap. Rn 7.

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