Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

ZErb 2/2013, Die EU-ErbVO: Babylon in Brüssel und Berlin / 4. Sinn und Zweck des Art. 3 Abs. 1 lit. d) EuErbVO

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Wenn ein Erbvertrag im Verordnungssinn durch eine Vereinbarung entsteht, die Rechte an einem künftigen Nachlass begründet, ändert oder entzieht, ist noch nicht gesagt, ob die hier angesprochene Vereinbarung eine sofortige rechtliche Bindung bewirken muss. Für deutsche Erbverträge ist diese Frage nicht relevant, da sie stets mindestens eine sofort bindende vertragsmäßige Verfügung enthalten müssen.[30] Zwar lässt dies auch das Verständnis zu, dass die erst mit dem Eintritt des Erbfalls bindende Begründung, Änderung oder Entziehung von Rechten an einem künftigen Nachlass genügt: Die Erbberechtigung eines Erben wird auch dann durch einen so verstandenen Erbvertrag begründet, wenn der Erblasser die Einsetzung lebzeitig hätte ändern können. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung in Art. 3 Abs. 1 lit. b) EuErbVO darf hier aber nur der Mindeststandard beschrieben werden, den Verfügungen erfüllen müssen, um in den Anwendungsbereich des Art. 25 EuErbVO zu fallen:

Die Entscheidung, ob einer letztwilligen Verfügung im konkreten Fall tatsächlich eine Bindungswirkung zukommt oder nicht, weist Art. 25 EuErbVO dem anwendbaren nationalen Erbrecht zu. Um das nationale Erbrecht in den relevanten Fällen aber möglichst einschränkungslos zur Geltung zu bringen, muss der Begriff des Erbvertrags in Art. 3 Abs. 1 lit. b) EuErbVO weit ausgelegt werden. Die EuErbVO kann im Rahmen ihres kollisionsrechtlichen Regelungszwecks keiner Verfügung von Todes wegen eine Bindungswirkung (positiv) zusprechen. Dementsprechend weist Art. 25 EuErbVO diese Entscheidung dem anwendbaren nationalen Erbrecht zu. Die Verordnung würde die Bindungswirkung aber (negativ) ausschließen, wäre der Erbvertragsbegriff in Art. 3 Abs. 1 lit. b) zu eng gefasst, weil dann der Weg zu Art. 25 EuErbVO abgeschnitten wäre, der allein di...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.333
  • Altersrente (für langjährig Versicherte) / 2.2 Vertrauensschutz
    866
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    862
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    826
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    796
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    701
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    701
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    695
  • Jubiläumszuwendung
    662
  • § 7 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderu ... / 5. Muster: Die Drittschuldnererklärung – Arbeit
    653
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    646
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    614
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    612
  • Steuer Check-up 2026 / 2.1.3 Sonderabschreibung: E-Fahrzeuge
    611
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    603
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    588
  • Arbeitsessen mit Arbeitnehmern
    574
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    557
  • Jubiläumsgeld
    552
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge / 2 Zuschlagssätze
    539
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Einkaufsrecht in der Praxis
Einkaufsrecht in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Sicher agieren im Einkauf! Das Buch vereint juristisches Wissen mit Praxisanforderungen und bietet einen Überblick über Rechtsfragen im Beschaffungsprozess – von Verträgen bis Datenschutz. Mit Checklisten, Vorlagen und Praxisbeispielen.


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren