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zerb 1/2014, Auslegungsvertrag und Erbvergleich – im Rah ... / Teil IV: Die weiteren Rechtsfolgen des Auslegungsvertrags und der Einigung nach § 2 MediationsG

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1. Die Pflicht zur Erfüllung der Einigung

Der Auslegungsvertrag beschränkt sich nicht darauf, eine bestimmte Auslegung der Verfügung von Todes wegen festzuschreiben, er beinhaltet stillschweigend auch die Verpflichtung, alles zur Durchführung der vereinbarten Auslegung Erforderliche zu tun.[64] So müssen – wenn keine andere Regelung im Vergleich getroffen ist – Rechtsmittel im Erbscheinsverfahren zurückgenommen werden, wenn ein erforderlicher Erbschein erteilt ist, weil es auf den Erbschein nicht mehr ankommt; der gewünschte Erfolg wird durch die eventuelle Erbteilsübertragung (s. o. Teil II 2) erreicht.[65] Feststellungsklagen über das Erbrecht sind nunmehr überflüssig und müssen zurückgenommen oder der Streit für erledigt erklärt werden.[66] Da man über die entstandenen Verfahrenskosten streiten könnte, sollte der Auslegungsvertrag, der grundsätzlich auch alle wesentlichen Nebenabsprachen enthalten muss, schon diese Punkte klären und im Vergleich festlegen.

Da es kein Kostenfestsetzungsverfahren für Mediationsverfahren gibt, muss die Pflicht zur Kostentragung und zur Höhe derselben im Mediationsvergleich festgelegt werden (s. o. Teil I 2 b). Nach Dokumentation der Kostenregelung (§ 2 Abs. 6 MediationsG) und deren Niederlegung beim zuständigen Amtsgericht (§ 796 a Abs. 1 ZPO) kann der Vergleich insoweit vom Amtsgericht (§ 796 b ZPO) oder Notar (§ 796 c ZPO) für vollstreckbar erklärt werden.

Der Auslegungsvertrag ist ein Vergleich (s. o. Teil II 1). Demgemäß ist § 779 Abs. 1 BGB anwendbar: Fehlt die Vergleichsgrundlage, so ist der Vergleich nichtig, er braucht also nicht einmal angefochten zu werden. Diese Rechtsfolge mag gar nicht so selten eintreten, man denke daran, dass das zugrunde gelegte Testament unwirksam ist, z. B. weil es von dritter Seite angefochten wird oder weil der Erblasser testierunfähig war ode...

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