Das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen (BT-Drucks 18/9946 i.V.m. BT-Drucks 18/10654), das am 15.12.2016 vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden ist und am 10.2.2017 den Bundesrat passiert hat, wird in Kürze im BGBl verkündet werden und einen Tag später in Kraft treten. Der 2007 in Form des § 238 StGB geschaffene Stalkingtatbestand griff bislang nur, wenn die Tat (etwa durch ständiges Verfolgen oder Telefonterror) die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend beeinträchtigt hat (Beispiel: Umzug, Jobwechsel). Diese Formulierung hat zu Strafbarkeitslücken geführt, wenn das Opfer auf die Handlung des Täters nicht reagiert hat, sondern in besonnener Selbstbehauptung aufgetreten ist und seine Lebensführung trotz der Nachstellungen nicht verändert hat. Künftig genügt es für die Strafbarkeit bereits, dass die Nachstellungen geeignet sind, das Leben des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen.

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