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Strafgesetzbuch / § 238 Nachstellung

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

 

1.

die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,

 

2.

unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,

 

3.

unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person

 

a)

Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder

 

b)

Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,

 

4.

diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,

 

5.

zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,

 

6.

eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,

 

7.

einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder

 

8.

eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

 

(2) 1In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

 

1.

durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person v...

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Entscheidungsstichwort (Thema) räumliche Nähe. Nachstellungshandlungen. wiederholt. Konkurrenzen. selbständige Tat. Handlungseinheit. subjektives Vorstellungsbild. neuer Tatenschluss. Doppelverwertungsverbot Leitsatz (amtlich) ...

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