Entscheidungsstichwort (Thema)
räumliche Nähe. Nachstellungshandlungen. wiederholt. Konkurrenzen. selbständige Tat. Handlungseinheit. subjektives Vorstellungsbild. neuer Tatenschluss. Doppelverwertungsverbot
Leitsatz (amtlich)
1. § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass tatsächlich objektiv eine räumliche Nähe zum Opfer hergestellt wird.
2. Ein "wiederholtes" Nachstellen im Sinne von § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann nur bei mehrfachen Nachstellungshandlungen vorliegen.
Nachstellungshandlungen, die einen ausreichenden räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufweisen und von einem fortbestehenden einheitlichen Willen getragen werden, stellen eine einheitliche Tat dar. Eine neue Tat beginnt erst dann, wenn hinreichend geeignete Handlungen zunächst einen Abschluss gefunden haben und sodann aufgrund eines neuen Tatentschlusses wiederum angesetzt wird (Anschluss an BGH NJW 2010, 1680).
Normenkette
StGB § 238; StGB § 52; StGB § 46; StGB § 56
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 24 NBs 58/23)
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen - ausgenommen hiervon die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen betreffend die übersandten Sprachnachrichten am 09.09.2022, 11.09.2022, 25.09.2022, 26.09.2022 und das Auflauern vor dem Supermarkt am 14.11.2022 - aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat den Angeklagten am 20.03.2023 wegen Nachstellung in Tateinheit mit Bedrohung in vierzehn Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 03.11.2022 und Auflösung der dortigen Gesamtgeldstrafe ...