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ZAP 5/2019, Grundlagen der Erstattungsfähigkeit von Inka ... / II. Inkassodienstleistung

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Die Inkassodienstleistung ist in § 2 Abs. 2 RDG als eine besondere Form der Rechtsdienstleistung definiert. Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen dieser Voraussetzungen aber auch die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Das Gesetz bezeichnet diese Dienstleistung ausdrücklich als Inkassodienstleistung. Die Erbringung dieser Dienstleistung steht nach § 3 RDG allerdings unter einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Erst die Registrierung als Inkassodienstleister nach §§ 10 ff. RDG gibt diese Erlaubnis. Insoweit werden Inkassounternehmen zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen "zugelassen".

 

Hinweis:

Soweit zu ersehen werden die Begriffe der Registrierung und Zulassung synonym verwandt. So spricht etwa auch das OLG Frankfurt (Urt. v. 1.4.2009 – 19 U 228/08) von einem zugelassenen Inkassounternehmen. Das OLG Bamberg lässt die Bezeichnung als "zugelassenes Inkassounternehmen" sogar ausdrücklich zu (Beschl. v. 12.6. u. 20.7.2017 – 3 U 161/17, zfm 2017, 200). Da § 3 RDG ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt normiert, dürfte der Begriff "Zulassung" näher liegen, weil eine Erlaubnis i.S.d. § 3 RDG erteilt wird. Auch sprechen die Prüfkriterien der §§ 10 ff. RDG dafür, dass die Aufnahme der Inkassotätigkeit nicht nur zur Kenntnis genommen wird. Es findet eine Prüfung der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit statt.

Dass Inkassounternehmen Rechtsdienstleistungen erbringen können, hat schon das BVerfG in zwei zentralen Entscheidungen festgestellt (BVerfG v. 20.2.2002 – 1 BvR 423/99, 1 BvR 8...

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