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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 01.04.2009 - 19 U 228/08

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Leitsatz (amtlich)

Die Regelung in einem formularschriftlichen Inkassovertrag, wonach dem Inkassounternehmen im Falle einer erfolgreichen Beitreibung der Hauptforderung (nebst entstandener Verzugszinsen) die beigetriebenen Verzugszinsen als Erfolgsprovision zustehen, während dem Inkassokunden (mindestens) der Betrag der Hauptforderung ausgezahlt wird, ist nach §§ 305 c, 307 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 BGB wirksam.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-17 O 11/08)

 

Gründe

I.

Der Beklagte, der ein vom Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main zugelassenes Inkassounternehmen (X) betrieben hat, wurde vom Kläger mit der Einziehung einer - z. Zt. der Beauftragung noch nicht titulierten - Forderung beauftragt. Dem Vertragsverhältnis lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten zu Grunde. Diese sahen u. a. folgende Regelung vor:

"§ 5 Inkassovergütung/Provision:

a) Bei erfolgreichem Forderungseinzug erhält der Auftraggeber die Hauptforderung in voller Höhe ausbezahlt. X erhält sämtliche angefallenen Verzugszinsen. (Fettdruck i. Orig.)

b) Eine Bearbeitungsgebühr und die Auslagen werden bei Auftragserteilung fällig und als Verzugsschaden bei dem Schuldner geltend gemacht (§ 280 BGB). Grundlage für die Berechnung dieser Inkassokosten sind gesetzliche Vorschriften. In Anlehnung an die Bundes-Rechtsanwalts-Gebührenordnung, wonach die Höhe dieser Vergütung sich nach der Forderungshöhe richtet, wird diese mit einer 9,5/10 Gebühr für das erste Mahnschreiben und einer 3/10 Gebühr für alle weiteren Mahnschreiben vereinbart und erhoben.

§ 6 Kosten bei Uneinbringbarkeit:

Verläuft das Beitreibungsverfahren, zum Beispiel wegen Insolvenz des Schuldners erfolglos, verzichtet X auf die Bearbeitungsgebühr und berechnet dem Auftraggeber bei einem Auftragswert bis ...eine Paus...

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