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ZAP 15/2022, Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ... / 2. Persönliche Verhältnisse

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Die persönliche Verhältnisse des Richters bzw. zwischen ihm und dem Angeklagten, dem Verletzten (zum Begriff § 373b StPO und dazu Burhoff, EV, Rn 4701; Burhoff, HV, Rn 3631) oder auch einem Zeugen können die Ablehnung begründen, wenn deshalb die Besorgnis begründet ist, dass er nicht unvoreingenommen an die Sache herangehen wird (Meyer-Goßner/Schmitt, § 24 Rn 15 m.w.N.). Das kann z.B. bei einer Ehe (für das Zivilverfahren BGH NJW-RR 2020, 633), Verlobung oder enger Freundschaft oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Burhoff StRR 2008, 287, 290; OVG Bremen NJW 2015, 2828) in Betracht kommen. Insbesondere in diesen Fällen ist aber ggf. eine Gesamtschau vorzunehmen (BGH StV 2013, 372; KG NJWâEUR™2009, 96; OLG Düsseldorf NJW 2010, 1158 [Ls.]). Das gilt insb. auch für die Ehe zwischen Richter undâEUR™sachbearbeitendem Staatsanwalt (Ellbogen/Schneider JR 2012, 188; AG Kehl NStZ-RR 2014, 224 [Ls.;âEUR™Befangenheit im Bußgeldverfahren, wenn StA und Richterin verheiratet sind]; s. aber AG Kehl, Beschl. v. 16.12.2020 – 5 OWi 505 Js 15819/20 [nicht, wenn der StA nur das dem Bußgeldverfahren vorhergehende Strafverfahren geführt hat]).

Fraglich ist, inwieweit das persönliche Verhältnis zwischen Verteidiger und Gericht den Angeklagten ggf. zur Ablehnung berechtigt. Die h.M. geht davon aus, dass das nur dann der Fall ist, wenn der Beschuldigte/Angeklagte davon ausgehen muss, dass das Gericht seine ggf. gegenüber dem Verteidiger bestehende Animosität auch auf den Beschuldigten/Angeklagten überträgt (vgl. z.B. BGH StV 1993, 339; NStZ 2020, 495 für Schöffin, deren Ehemann im Scheidungsverfahren von der Kanzlei der Verteidigerin vertreten worden ist; die weit. Nachw. bei Burhoff, EV, Rn 28; Burhoff, HV, Rn 91; zur Richterablehnung wegen Spannungen zwischen Verteidiger und Richter insb....

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