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BGH Beschluss vom 27.02.2020 - III ZB 61/19

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Leitsatz (amtlich)

Die Besorgnis der Befangenheit i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO ist begründet, wenn der abgelehnte Richter als Mitglied des Berufungsgerichts über die Berufung der ihn ablehnenden Partei gegen ein durch seine Ehefrau als Einzelrichterin ergangenes Urteil zu entscheiden hat.

 

Normenkette

ZPO § 42

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 26.09.2019; Aktenzeichen 6 S 102/19)

AG Koblenz (Entscheidung vom 08.05.2019; Aktenzeichen 161 C 254/17)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Rechtsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt ist.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 3.808 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einem Beratungsvertrag geltend.

Rz. 2

Im erstinstanzlichen Verfahren war Richterin am AG H. zur Entscheidung über die Klage berufen. Nachdem ein gegen sie gerichtetes Ablehnungsgesuch des Beklagten zurückgewiesen worden war, verurteilte sie ihn im Wesentlichen antragsgemäß, an die Klägerin 3.808 EUR zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Mahnkosten zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist bei der 6. Zivilkammer des LG Koblenz anhängig, deren Mitglied - bis zu seinem Tod am 4.12.2019 - der Ehemann von Richterin am AG H. war.

Rz. 3

Der Beklagte hat im Berufungsverfahren Richter am AG H. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er hat ausgeführt, dass der abgelehnte Richter mit der erkennenden Richterin erster Instanz verheiratet sei, begründe die Besorgnis der Befangenheit. Die Berufungsbegründung stütze sich wesentlich auf die Prozessführung und Beweiswürdigung durch die Ehefrau des abgelehnten Richters. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass während des zwei Jahre dauernden Verfahrens erster Instanz Gespräche und Beratungen zwischen den Eheleuten stattgefunden hätten.

Rz. 4

Richter am AG H. hat sich zu dem Ablehnungsgesuch des Beklagten dahingehend geäußert, seine Frau habe ihm gegenüber erwähnt, sie sei in einem Verfahren von dem Beklagten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Eine inhaltliche Befassung mit diesem Verfahren habe nicht vorgelegen. Er habe von ihm erst dadurch Kenntnis erlangt, dass er in Vertretung des Kammervorsitzenden am 4.7.2019 die Frist zur Begründung der Berufung verlängert habe.

Rz. 5

Das LG hat das Ablehnungsgesuch des Beklagten für unbegründet erklärt. Hiergegen richtet sich die vom LG zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten. Dieser hat nach dem Tod von Richter am AG H. die Rechtsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Die Klägerin hat sich der Erledigungserklärung des Beklagten nicht angeschlossen.

II.

Rz. 6

Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Beklagten ist als Antrag auf Feststellung der Erledigung der Rechtsbeschwerde auszulegen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2018 - I ZB 24/17, juris Rz. 6). Dieser Antrag ist begründet. Denn die gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde war zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses - dem Tod des vom Beklagten abgelehnten Richters am 4.12.2019 - zulässig und begründet.

Rz. 7

1. Das LG hat ausgeführt, eine Besorgnis der Befangenheit betreffend Richter am AG H. sei nicht begründet. Die Tatsache, dass die Ehefrau eines Rechtsmittelrichters die angefochtene Entscheidung erlassen habe, stelle keinen generellen Ablehnungsgrund gem. § 42 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf dessen Beteiligung an der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren dar. Eine allein auf das eheliche Näheverhältnis abstellende Betrachtung führe auf dem Umweg über § 42 ZPO zu einer unzulässigen Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 41 ZPO. Zwar stütze sich die Berufungsbegründung wesentlich auf die erstinstanzliche Prozessführung und Beweiswürdigung. Soweit der Beklagte erkläre, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass während des zwei Jahre dauernden Verfahrens erster Instanz Gespräche und Beratungen zwischen dem abgelehnten Richter und seiner Ehefrau stattgefunden hätten, sei diese Vermutung widerlegt aufgrund der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters. Eine nach objektivem Maßstab urteilende Partei könne daher nicht zu der Überzeugung gelangen, der abgelehnte Richter stehe aufgrund der Ehe mit der erstinstanzlich erkennenden Richterin der Sache nicht mehr unvoreingenommen gegenüber.

Rz. 8

2. Die Erledigungserklärung des Beklagten ist zulässig.

Rz. 9

Eine auf ein Rechtsmittel bezogene einseitige Erledigungserklärung ist nach der Rechtsprechung des BGH jedenfalls dann zulässig, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist und zudem - wie vorliegend - das erledigende Ereignis als solches außer Streit steht (BGH, Beschl. v. 20.12.2018, a.a.O., Rz. 10; v. 20.1.2009 - VIII ZB 47/08 NJW-RR 2009, 855 Rz. 4 m.w.N.). So liegt es hier. Für den Beklagten besteht ein besonderes Bedürfnis, eine ihn belastende Kostenentscheidung zu vermeiden. Da seine Rechtsbeschwerde nach dem Tod des abgelehnten Richters mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden ist, wäre sie zu verwerfen gewesen mit der Folge, dass der Beklagte gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsmittels zu tragen gehabt hätte (vgl. Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 46 Rz. 13; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 46 Rz. 22). Dieselbe Kostenfolge träfe ihn bei Rücknahme des Rechtsmittels. Die Kosten eines erfolgreichen, d.h. zulässigen und begründeten Rechtsmittels wären dagegen solche des Rechtsstreits gewesen, so dass eine Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren selbst nicht veranlasst gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 21.6.2018 - I ZB 58/17, juris Rz. 20; v. 15.3.2012 - V ZB 102/11, juris Rz. 12; Heinrich, a.a.O., m.w.N.). Dieses kostenrechtliche Ergebnis ist auch im - vorliegenden - Falle der Erledigung eines zuvor zulässigen und begründeten Rechtsmittels angemessen. Hierzu ist es dem Rechtsmittelführer prozessrechtlich zu gestatten, das von ihm eingelegte Rechtsmittel für erledigt zu erklären.

Rz. 10

3. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten war bis zu ihrer Erledigung zulässig und begründet. Sein Ablehnungsgesuch war entgegen der Auffassung des LG begründet.

Rz. 11

a) Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (st.Rspr.; s. nur BGH, Beschlüsse vom 8.1.2020 - III ZR 160/19, juris Rz. 5; v. 25.5.2016 - juris Rz. 3 m.w.N.).

Rz. 12

In Anwendung dieser Grundsätze stellt nach der Rechtsprechung des BGH die Mitwirkung des Ehegatten eines Rechtsmittelrichters an der angefochtenen Entscheidung keinen generellen Ablehnungsgrund gem. § 42 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf dessen Beteiligung an der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren dar (Beschlüsse v. 20.10.2003 - II ZB 31/02, NJW 2004, 163 f; v. 17.3.2008 - II ZR 313/06, NJW 2008, 1672; vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.8.2015 - III ZR 170/14, juris Rz. 3; a.A. z.B. Feiber, NJW 2004, 650 f.; Zöller/G. Vollkommer, a.a.O., § 42 Rz. 13a m.w.N.; auf weitere Umstände abstellend: BSG, Beschlüsse vom 24.11.2005 - B 9a VG 6/05 B, juris Rz. 8 und vom 18.3.2013, BeckRS 2013, 68558 Rz. 6 ff.).

Rz. 13

Ob hieran festzuhalten ist, kann offenbleiben. Denn der vorliegende Fall unterscheidet sich von den höchstrichterlich bisher entschiedenen Konstellationen dadurch, dass die Ehefrau des abgelehnten Richters nicht lediglich als Mitglied eines Kollegialgerichts an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt, sondern diese als Einzelrichterin allein verantwortet hat. Jedenfalls dieser Umstand vermochte den Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zu begründen. Denn aus Sicht des Beklagten konnte die Alleinverantwortung der Ehefrau des abgelehnten Richters für das angefochtene Urteil die Bedeutung des ehelichen Näheverhältnisses in Gestalt einer - zumindest unbewussten - Solidarisierungsneigung des abgelehnten Richters verstärken. Letztere ist nicht in gleichem Maße zu erwarten, wenn der Ehegatte des abgelehnten Richters lediglich als Mitglied eines Kollegialgerichts an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat (vgl. zu dieser Konstellation BGH, Beschl. v. 20.10.2003, a.a.O.).

Rz. 14

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (s.o. zu 2). Die Festsetzung des Beschwerdewerts entspricht dem Wert der Hauptsache (vgl. BGH, Beschl. v. 15.3.2012, a.a.O.; v. 17.1.1968 - IV ZB 3/68, NJW 1968, 796).

 

Fundstellen

Haufe-Index 13765821

NJW 2020, 3460

FamRZ 2020, 847

NJW-RR 2020, 633

IBR 2020, 276

JZ 2020, 292

MDR 2020, 625

MDR 2020, 777

ErbR 2020, 516

FamRB 2020, 210

StRR 2020, 2

StV 2020, 847

VRR 2020, 13

VRR 2020, 2

r+s 2020, 662

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