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ZAP 10/2023, Aufhebung der Ehe: Verschweigen von Kindern bei Eheschließung

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(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.3.2023 – 5 UF 102/22) • Das Vorhandensein von Kindern stellt einen gewichtigen Umstand im Rahmen einer Eheschließung dar, dessen Verschweigen nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB einen Grund zur Aufhebung der Ehe darstellen kann. Dies gilt zumindest für den Fall, dass die Kinder noch minderjährig sind. Es handelt sich hierbei um einen Umstand, der für die eheliche Gemeinschaft und das Familienleben von grundlegender Bedeutung ist. Eheaufhebung und Ehescheidung haben denselben Gegenstand i.S.d. § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG zum Inhalt, sodass bei hilfsweiser Geltendmachung keine Zusammenrechnung der Werte vorzunehmen ist.

ZAP EN-Nr. 309/2023

ZAP F. 1, S. 475–475

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OLG Karlsruhe 5 UF 102/22
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Leitsatz (amtlich) 1. Das Vorhandensein von Kindern stellt einen gewichtigen Umstand im Rahmen einer Eheschließung dar, dessen Verschweigen nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB zur Aufhebung der Ehe führen kann, jedenfalls dann, wenn die Kinder noch ...

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