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Wartungskosten

Ulf Wollenzin
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Begriff

Der Begriff ist gesetzlich nicht geregelt. Reparaturkosten fallen nicht darunter. Unter den Begriff der Wartung fallen die in regelmäßigen Abständen durchgeführten Arbeiten zur Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit. Dazu zählen Pflege, Reinigung und Einstellung der Anlage, ggf. der Austausch kleinerer Verschleißteile. Als Wartungsarbeiten sind daher z. B. das Nachfüllen von Flüssigkeiten, Schmieren und Einfetten von beweglichen Teilen, Reinigen von Einzelteilen, Austausch und Reinigen von Filtern, Düsen etc., Beseitigen von Schmutzpartikeln oder Ablagerungen sowie die Entkalkung anzusehen.[1]

 
Hinweis

Betriebskostenkatalog

Bei Wohnraummietverhältnissen können Wartungskosten auf den Mieter umgelegt werden, soweit diese im Betriebskostenkatalog ausdrücklich aufgeführt sind (z. B. Reinigung und Wartung von Etagenheizung, Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der zentralen Heizungsanlage).

Sonstige Betriebskosten

Im Einzelnen umstritten ist, inwieweit die Kosten der Wartung von bestimmten Anlagen, die in der Betriebskostenverordnung nicht ausdrücklich aufgeführt sind, als "sonstige Betriebskosten" auf den Mieter umgelegt werden können. Sie müssen in jedem Fall im Mietvertrag genau bezeichnet werden.

 
Achtung

Pauschale Bezeichnung nicht ausreichend

Die pauschale Bezeichnung "sonstige Betriebskosten" genügt zur Umlage weiterer Wartungskosten nicht.

Die "sonstigen Betriebskosten" dürfen nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn die einzelnen Positionen im Mietvertrag genau bezeichnet worden sind.[2]

 
Praxis-Beispiel

Umlegbare Wartungskosten

Nach der Rechtsprechung umlegbar sind die Wartungskosten für Feuerlöschgeräte, z. B. für das Prüfen oder Erneuern des Lösch- oder Druckmittels in regelmäßigen Abständen;...

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