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Verwaltungsbeirat: Organisation / 2.2 Vorsitzender und Stellvertreter

Dr. Oliver Elzer
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2.2.1 Überblick

§§ 29 Abs. 1 Satz 2, 24 Abs. 3, Abs. 6 Satz 2 WEG gehen davon aus, dass der Verwaltungsbeirat einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden hat.

2.2.2 Bestimmung der Funktionen

Welcher der Verwaltungsbeiräte Vorsitzender und wer Stellvertreter ist, können und sollten die Wohnungseigentümer durch Beschluss bereits bei der Wahl der Verwaltungsbeiräte oder später bestimmen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind aus der Mitte des Verwaltungsbeirats zu wählen.[1] Fehlt es hieran, muss der Verwaltungsbeirat durch Mehrheitswahl selbst die Personen bestimmen.

 
Hinweis

Weitere Wege

Kommt ein Beschluss des Verwaltungsbeirats nicht zustande, kann auf einer Versammlung um eine Benennung ersucht werden. Kommt auch dort kein Beschluss zustande, kann nach §§ 18 Abs. 2, 44 Abs. 1 Satz 2 WEG im Wege der Beschlussersetzungsklage auf die Benennung eines Vorsitzenden geklagt werden.

[1] Siehe auch OLG Köln, Beschluss v. 29.12.1999, 16 Wx 181/99, ZMR 2000, 566.

2.2.3 Vorsitzender und Stellvertreter

Der Vorsitzende hat die Sitzung(en) des Verwaltungsbeirats vorzubereiten. Er muss dazu unter anderem zu den Sitzungen unter Ankündigung einer aussagekräftigen Tagesordnung laden. Ferner leitet der Vorsitzende die Sitzungen des Verwaltungsbeirats und vertritt diesen nach außen. Ist der Vorsitzende verhindert, wird er vom Stellvertreter vertreten.

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