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Unwirksame Grundbuchvollmacht, faktischer Eigentümer und Hobbyräume

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  • Ungültige kaufvertraglich vereinbarte Grundbuchvollmacht zur Änderung der Teilungserklärung

    Antragsberechtigung des faktischen Eigentümers

    Hobbyräume nicht zu Wohnzwecken nutzbar

 

Normenkette

§ 10 Abs. 1 WEG, § 19 GBO, § 139 BGB, § 313 BGB

 

Kommentar

1. Ist eine Grundbuchvollmacht in einem Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung, durch die der Erwerber den Veräußerer (Bauträger) ermächtigt, die Teilungserklärung unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen zu ändern, wegen Verstoßes gegen den grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz teilweise unwirksam, so hat dies die Unwirksamkeit der gesamten Vollmacht zur Folge. Eine "geltungserhaltende Reduktion" der Vollmacht ist ausgeschlossen (Ergänzung zu BayObLGZ 1993, 259 = BayObLG, Entscheidung v. 24. 6. 1993, Az.: 2Z BR 56/93und BayObLG, Entscheidung v. 25. 8. 1994, Az.: 2Z BR 80/94).

2. Im vorliegenden Fall ging es um gemeinschaftliche Hobby- oder auch Abstellräume, die der Bauträger zu Wohnzwecken nutzen lassen wollte; er berief sich auf insoweit in Kaufverträgen erteilte Vollmachten u.a. auch des Inhalts,

"zur Änderung berechtigt zu sein. ... wenn das Sondereigentum des Käufers nicht unmittelbar betroffen sei, oder bei baulichen Änderungen, die die Wohnung des Käufers nicht unmittelbar berührten, oder bei Überführung von Sonder- in Gemeinschaftseigentum und umgekehrt ..."

3. Auch faktische Eigentümer - so der Senat - können Verfahrensanträge nach § 43 WEG stellen; dies hat nichts mit einer "Aktivlegitimation" zu tun, da es insoweit um die Verfahrensvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsweges geht.

4. Sind Räume in der zum Inhalt des Grundbuchs gewordenen Teilungserklärung als "Hobbyräume" bezeichnet, handelt es sich insoweit um eine die Nutzung solchen Teileigentums einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbaru...

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