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BayObLG Beschluss vom 18.10.1994 - 2Z BR 55/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzungsuntersagung

 

Verfahrensgang

AG Altötting (Aktenzeichen 1 UR II 25/91)

LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 3067/92)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 5. April 1994 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 40 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin war Alleineigentümerin eines Grundstücks, das sie in Wohnungseigentum aufteilte. Im Kellergeschoß der drei neu errichteten Häuser A, B und C befinden sich jeweils zwei als Teileigentum ausgewiesene Räume von ca. 37 m² Größe, die im Grundbuch entsprechend der Teilungserklärung als Hobbyräume, im Aufteilungsplan als Abstellräume bezeichnet sind. Diese Einheiten gehören der Antragsgegnerin, die zugleich Verwalterin der Wohnanlage ist.

Die Stadt B. als untere Baubehörde erteilte am 6.2.1991 die Genehmigung, daß in den Kellergeschossen anstelle der Hobbyräume jeweils zwei Wohnungen eingebaut werden; die Genehmigung umfaßte Veränderungen der Geländeoberfläche, Grundrißänderungen und den Einbau von Fenstern. Die Antragsgegnerin baute die Kellerräume entsprechend der Genehmigung aus. Die Antragsteller wollen ihr im Haus A die Nutzung der Hobbyräume als Wohnungen untersagen lassen. Sie kauften in diesem Haus im Laufe des Jahres 1990 Wohnungen; ihr Eigentumsverschaffungsanspruch wurde jeweils im Jahre 1990 durch Vormerkung gesichert, als Eigentümer sind sie noch nicht im Grundbuch eingetragen. Das gleiche gilt entsprechend für die weiteren Beteiligten mit Ausnahme der Firma V. GmbH (Nr. 1 im Rubrum des landgerichtlichen Beschlusses); diese ist seit dem 16.6.199...

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