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BayObLG Beschluss vom 24.06.1993 - 2Z BR 56/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung einer Teilungserklärung

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 1878/92 und 1879/92)

AG Kaufbeuren

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 15. Januar 1993 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 begründete mit notarieller Urkunde vom 8.3.1990 nach § 8 WEG an einem von ihr zu errichtenden Wohnhaus Wohnungs- und Teileigentum. Die Beteiligten zu 2 bis 25 sind die Käufer von Wohnungs- und Teileigentumseinheiten in der jetzt fertiggestellten und bezogenen Wohnanlage. Sie sind in den bereits angelegten Wohnungsgrundbüchern noch nicht eingetragen; der Eigentumsverschaffungsanspruch ist jedoch durch eine Vormerkung gesichert.

In der Teilungserklärung ist bestimmt, daß die Eigentümer der Erdgeschoßwohnungen berechtigt sind, die vor ihren Wohnungen gelegenen Grundstücksflächen als Terrassen und Ziergärten jeweils unter Ausschluß des Mitbenutzungsrechts aller anderen Eigentümer allein zu benutzen. In der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung heißt es, daß bauliche Veränderungen, die sich nicht auf das Innere der im Sondereigentum stehenden Räume beziehen, insbesondere Veränderungen, die das gemeinschaftliche Eigentum oder die äußere Gestaltung der Gebäude oder Teile der Gebäude berühren, nur mit Zustimmung sämtlicher Eigentümer zulässig sind.

In den Kaufverträgen mit den Beteiligten zu 2 bis 10, die vor Errichtung der Teilungserklärung abgeschlossen worden sind, heißt es u.a.:

Der Verkäufer wird ermächtigt und unwiderruflich bevollmächtigt, die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung nach billigem Ermessen zu erstellen, … Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Begründung von Sondernutzungsrechten an den vor den Erdgeschoßwohnungen aller drei zu erric...

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  Leitsatz (amtlich) Die in einer Teilungserklärung enthaltene Klausel, nach der Wohnungseigentümer sich in der Eigentümerversammlung nur durch Ehegatten, einen Wohnungs- oder Teileigentümer und den Verwalter derselben Wohnanlage vertreten lassen können, ...

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