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Teil A: Rechtsmittel / 53 JGG-Besonderheiten, Kostenentscheidung [Rdn 788]

Dr. Holger Niehaus, Dr. Peter Kotz
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Gem. § 74 JGG kann im Verfahren gegen einen Jugendlichen davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
2. "Auslagen" im Sinne des § 74 JGG, von denen der Jugendliche entlastet werden kann, sind jedoch nicht die Auslagen des Jugendlichen für einen Wahlverteidiger. Wenn dem Jugendlichen dagegen ein Pflichtverteidiger bestellt wurde, kann er über § 74 JGG diesbezüglich endgültig entlastet werden, denn die Gebühren, die der Pflichtverteidiger gegenüber der Landeskasse abrechnet, sind Teil der Verfahrenskosten.
3. Gegen die Kostengrundentscheidung und gegen die Entscheidung über die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig. Dabei ist die instanzielle Rechtsmittelbeschränkung des § 55 Abs. 2 JGG zu beachten.
 

Rdn 789

 

Literaturhinweise:

Baumhöfener, Jugendstrafverteidiger – Eine Untersuchung im Hinblick auf § 74 JGG, ZJJ 2007, 267

Sommerfeld/Schady, Die Auferlegung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers bei Verurteilung eines Jugendlichen

Zieger, Kosten der Verteidigung in Jugendstrafverfahren – Der oft vergessene § 74 JGG, StV 1990, 282

s.a. die Hinw. bei → JGG-Besonderheiten, Allgemeines, Teil A Rdn 603.

 

Rdn 790

1.a) Gem. § 74 JGG kann im Verfahren gegen einen Jugendlichen davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Sinn des § 74 JGG ist es, den jungen Angeklagten, der zumeist noch nicht über eigene finanzielle Mittel verfügt, finanziell zu entlasten und zu verhindern, dass nach Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe noch der Vollstreckungsbeamte kommt, um die nicht unerheblichen Verfahrenskosten einzutreiben (OLG Köln OLGSt JGG § 74 Nr. 3; LG Saarbrücken, Beschl. v. 18.6.2010 – 3 Qs 43/10, ZJJ 2010, 428; Zieger StV 1990, 282). § 74 JGG sollte deshalb nur dann nicht ...

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