Leitsatz

Hat der Mieter von Wohnraum im Mietvertrag die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen übernommen, so wird der entsprechende Anspruch des Vermieters - sofern kein Fristenplan vereinbart ist - fällig, sobald aus der Sicht eines objektiven Betrachters Renovierungsbedarf besteht. Gerät der Mieter während eines bestehenden Mietverhältnisses mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen in Verzug, kann der Vermieter von ihm einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Renovierungskosten verlangen.

 

Fakten:

Der Mieter hatte im Mietvertrag von 1958 die Schönheitsreparaturen übernommen. 2003 forderte der Vermieter den Mieter unter Fristsetzung vergeblich zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf. Für die Durchführung der bisher nicht vorgenommenen Schönheitsreparaturen ist ein Kostenaufwand von über 13.000 Euro erforderlich. Der Vermieter verlangt einen Kostenvorschuss für diese Arbeiten. Der BGH gibt dem Vermieter Recht: Der Vermieter kann bei einem fortbestehenden Mietverhältnis keinen Schadensersatz verlangen, wenn der Mieter mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen in Verzug ist. Aus Billigkeitsgründen steht dem Vermieter aber ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses zu. Fehlt ein Fristenplan für die Durchführung von Renovierungsarbeiten, wird der entsprechende Anspruch des Vermieters fällig, wenn objektiv ein Renovierungsbedarf besteht, und zwar unabhängig davon, ob die Mietwohnung in ihrer Substanz gefährdet ist. Der objektive Renovierungsbedarf liegt hier vor. Der Mieter befindet sich mit den Schönheitsreparaturen auch im Verzug.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 06.04.2005, VIII ZR 192/04

Fazit:

Ist der Mieter mit seiner Verpflichtung, Schönheitsreparaturen auszuführen, im Verzug, hat der Vermieter gegen den Mieter einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die Durchführung der Schönheitsreparaturen.

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