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BGH Urteil vom 06.04.2005 - VIII ZR 192/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete. Schönheitsreparaturen. Fälligkeit. Renovierungsbedarf. Objektiver Betrachter. Keine Substanzgefährung. Verzug des Mieters. Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Renovierungskosten

Leitsatz (amtlich)

Hat der Mieter von Wohnraum im Mietvertrag die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen übernommen, so wird der entsprechende Anspruch des Vermieters - sofern kein Fristenplan vereinbart ist - fällig, sobald aus der Sicht eines objektiven Betrachters Renovierungsbedarf besteht; darauf, ob bereits die Substanz der Wohnung gefährdet ist, kommt es nicht an.

Gerät der Mieter während eines bestehenden Mietverhältnisses mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen in Verzug, kann der Vermieter von ihm einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Renovierungskosten verlangen (im Anschluss BGH, Urt. v. 30.5.1990 - VIII ZR 207/89, BGHZ 111, 301 = MDR 1991, 142).

Normenkette

BGB § 535; BGB § 281; BGB § 326 a.F.

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 11.05.2004; Aktenzeichen 64 S 27/04)

AG Berlin-Charlottenburg ()

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 64 des LG Berlin v. 11.5.2004 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte ist auf Grund eines noch mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Jahre 1958 abgeschlossenen Vertrages Mieter einer Wohnung der Klägerin in der R. straße in B. . Im Vertrag hatte der Beklagte die Schönheitsreparaturen für die Wohnung übernommen.

Mit einem Schreiben vom März 2003 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung vergeblich zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf. Nach einem Angebot einer Fachfirma vom April 2003 ist für die Durchführung der bisher nicht vorgenommenen Schönheitsreparaturen ein Kostenaufwand von 13.377,24 EUR erforderlich.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten einen Kostenvorschuss in der genannten Höhe.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das LG der Klägerin den verlangten Betrag zugesprochen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, will der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Klägerin könne vom Beklagten den begehrten Vorschuss zur Durchführung der fälligen Schönheitsreparaturen fordern. Ein Vermieter sei berechtigt, einen solchen Vorschuss zu verlangen, wenn sich der Mieter, der sich vertraglich zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet habe, mit der Erfüllung dieser Pflicht - wie hier - in Verzug befinde.

II.

Dies hält den Angriffen der Revision stand.

Wie der Senat bereits in seinem Urteil v. 30.5.1990 (BGH v. 30.5.1990 - VIII ZR 207/89, BGHZ 111, 301 = MDR 1991, 142) für die Vermietung von Gewerberäumen entschieden hat, ist zwar § 326 BGB (in seiner damaligen Fassung) bei fortbestehendem Mietverhältnis nicht anwendbar; der Vermieter hat deshalb keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn sich der Mieter mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen in Verzug befindet. Der Senat hat jedoch hinzugefügt, es sei aus Billigkeitsgründen geboten, dem Vermieter die Durchführung der anstehenden und fällig gewordenen Schönheitsreparaturen durch Zubilligung eines Anspruchs auf Zahlung eines Kostenvorschusses durch den Mieter zu erleichtern.

Der Senat sieht keinen Anlass, von seiner Rechtsprechung abzuweichen. Für die Vermietung von Wohnraum gilt nichts Anderes. Fehlt ein Fristenplan für die Durchführung von Renovierungsarbeiten, wird der entsprechende Anspruch des Vermieters fällig, wenn objektiv ein Renovierungsbedarf besteht, und zwar unabhängig davon, ob die Mietwohnung bereits in ihrer Substanz gefährdet ist. Auch hiervon abweichende Entscheidungen von Instanzgerichten (LG München I WuM 1997, 616) rechtfertigen keine Änderung der Rechtsprechung.

Dass der Beklagte (Mieter) mit der Vornahme der von ihm übernommenen Schönheitsreparaturen in Verzug ist, hat das LG - unter Beachtung der oben dargelegten Grundsätze - ebenso rechtsfehlerfrei und unbeanstandet festgestellt wie die Tatsache, dass der für die Renovierung erforderliche Aufwand sich auf den ausgeurteilten Betrag von 13.377,24 EUR beläuft.

III.

Nach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.

Fundstellen

  • Haufe-Index 1349984
  • DB 2005, 2021
  • NJW 2005, 1862
  • NWB 2005, 1284
  • BGHR 2005, 1033
  • JurBüro 2005, 501
  • NZM 2005, 450
  • ZAP 2005, 815
  • MDR 2005, 921
  • MK 2005, 116
  • NJ 2005, 373
  • NJ 2005, 315
  • WuM 2005, 383
  • Info M 2005, 125
  • NJW-Spezial 2005, 243
  • RdW 2005, 510
  • ZGS 2005, 163
  • BBB 2005, 52
  • IWR 2005, 70

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