Rz. 25
Auch eine Beschwerdebefugnis des Anwalts gem. § 56 scheidet aus,[32] weil das Festsetzungsverfahren nach § 55 nur die Ansprüche des Anwalts gegen die Staatskasse aus der Beiordnung, nicht hingegen einen Anspruch der Staatskasse gegen die Partei auf Fortsetzung der angeordneten Zahlungen zum Gegenstand hat. Ebenso wie durch das Unterbleiben einer Zahlungsanordnung nach § 120 Abs. 1 S. 1 ZPO oder durch deren Reduzierung nach § 120a ZPO wird durch eine Einstellung nach § 120 Abs. 3 ZPO der Anspruch des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse auf weitere Vergütung nur indirekt gestaltet.
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