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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 56 Erinnerung und Beschwerde

Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
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Gesetzestext

 

(1) 1Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. 2Im Fall des § 55 Abs. 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. 3Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) 1Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Abs. 3 bis 8 entsprechend. 2Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. 3Kosten werden nicht erstattet.

A. Allgemeines

I. Anwendungsbereich

 

Rz. 1

§ 56 steht im Zusammenhang mit § 55 und regelt einheitlich das Verfahren bei Erinnerungen und Beschwerden des beigeordneten oder bestellten bzw. des im Rahmen der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalts oder der Staatskasse gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütungen. Für das Erinnerungsverfahren gelten nach Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 4 S. 1, Abs. 7 und 8, für das Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Abs. 3 bis 8 entsprechend. Es wird nicht unterschieden, ob sich die Erinnerung oder Beschwerde z.B. gegen die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung, der PKH- oder VKH-Vergütung oder der Beratungshilfevergütung richtet.

 

Rz. 2

Die Vorabentscheidung über Aufwendungen bzw. Auslagen gemäß § 46 Abs. 2 ist nicht anfechtbar, insbesondere nicht nach § 56 (§ 46 Rdn 61).[1]

In den Fällen des § 59a Abs. 2 (Beiordnung eines Zeugenbeistands durch die Staatsanwaltschaft) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft, in den Fällen des § 59a Abs. 3 (Bestellung eines Beistands bei der Vollstreckung Europäischer Geldsanktionen) durch das Bundesamt für Justi...

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz / § 56 Erinnerung und Beschwerde
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