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Nutzungsrecht an Kellerräumen

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Leitsatz

1. Sind Räume eines Wohnungseigentumsrechts als "Keller" bzw. "Kellerräume" bezeichnet, so stellt dies eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Eine Nutzung solcher Räume zu Wohn- oder Schlafzwecken ist ausgeschlossen, soweit sie nicht nur gelegentlich stattfindet.

2. Zu Hobbyzwecken dürfen Kellerräume genutzt werden, wenn dies nicht mehr stört, als die bestimmungsgemäße Nutzung.

 

Sachverhalt

Die zum Sondereigentum einer Eigentumswohnung gehörenden Kellerräume wurden von dessen Eigentümer mit Wasseranschlußstellen und Heizkörpern nebst Rohrleitungen zu einer Wohnung ausgebaut und als Hausmeisterwohnung vermietet. Da dies ohne bauliche Genehmigung geschah, untersagte das Bauaufsichtsamt die Vermietung und Nutzung der Räume zu Wohnzwecken. Einige Wohneigentümer waren jedoch der Meinung, die Kellerräume würden weiterhin zu Wohn- und Schlafzwecken genutzt und beschritten daraufhin den Rechtsweg. Der betreffende Wohnungseigentümer machte demgegenüber geltend, die in Rede stehenden Räume ausschließlich als Hobbyräume zu nutzen.

 

Entscheidung

Die Nutzung der Kellerräume zu Wohn- und Schlafzwecken stellte einen unzulässigen Gebrauch dar. Abzustellen war im vorliegenden Fall auf die grundbuchrechtliche Eintragung. Dort wurden die in Rede stehenden Räume eindeutig als Kellerräume bezeichnet.

Die Bezeichnung der Räume eines Wohnungseigentumsrechts in der Teilungserklärung als "Keller" bzw. "Kellerräume" stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Das Wohnungseigentum darf demnach nur im Rahmen dieser Zweckbestimmung oder in einer Weise genutzt werden, die nicht mehr stört und beeinträchtigt als eine zweckbestimmungsgemäße Nutzung. Nach gesundem Menschenverstand und für einen unbefangenen Beobachter sind Kellerräume typischerweise in einem unterirdisc...

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