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Nichteheliche Lebensgemeinschaft / 4.2 Schweigepflichtentbindungserklärung und Patientenverfügung

Ulrike Fuldner
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Der nicht erkrankte Partner hat grundsätzlich kein Auskunfts- und Besuchsrecht bezüglich des anderen Partners. Die Partner sollten sich daher gegenseitig bevollmächtigen, Einwilligungen zu ärztlichen Heilbehandlungen des jeweils anderen zu erteilen und sich über den Gesundheitszustand des Erkrankten umfassend zu informieren sowie in gravierenden Fällen auch dessen Angehörige zu unterrichten.

Weiter kann die Vollmacht z. B. auch die Befugnis beinhalten, für den Vertretenen in freiheitsentziehende Maßnahmen und die Verabreichung von Medikamenten einzuwilligen, desgleichen Entscheidungen über die Anordnung lebensverlängernder oder -verkürzender Maßnahmen zu treffen. Alternativ hilft die Patientenverfügung.[1] Grundsätzlich wird der Betroffene in dem Zeitpunkt, in dem die Patientenverfügung zur Anwendung kommt, nicht mehr seine Angelegenheiten regeln können, sodass er eines Betreuers bedarf (Tz. 4.1).

 
Achtung

Patientenverfügung aktuell halten – Rechtsprechung und Gesetzesänderung beachten

Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung sind eindeutig im Gesetz bestimmt.[2] Patientenverfügungen erläutern dem Arzt den Willen des Patienten, der sich zur Frage seiner medizinischen Behandlung nicht mehr selbst äußern kann. Patientenverfügungen müssen schriftlich[3] und eigenhändig unterschrieben sein (alternativ: notarielle Beurkundung gem. § 25 BeurkG).

Der BGH hat sich u. a. in 2016 zur Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen geäußert. Die Leitsätze helfen, eine Patientenverfügung so zu formulieren, dass der Wille des Patienten umgesetzt wird.[4]

Die erforderliche Konkretisierung einer Patientenverfügung kann sich im Einzelfall bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bez...

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