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Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 3.3 Arglistige Täuschung

Alexander C. Blankenstein
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Die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen arglistiger Täuschung des Mieters kommt in erster Linie im Rahmen der Begründung des Mietverhältnisses in Betracht. In aller Regel täuscht der Mieter den Vermieter dabei über seine finanziellen Verhältnisse, damit der Vermieter an ihn die Wohnung oder das Haus vermietet. In solchen Fällen ist der Vermieter auch zur Anfechtung des Mietvertrags berechtigt.

Im Vorfeld der Begründung eines Mietverhältnisses treffen den potenziellen Mieter bestimmte Aufklärungspflichten, der Vermieter hat ein Fragerecht. Wie im Bereich des Arbeitsrechts bei Einstellung des Arbeitnehmers ist dieses auch im Rahmen der Begründung eines Mietverhältnisses nicht unbeschränkt. Der Vermieter hat aber ein berechtigtes Interesse an der wahrheitsgemäßen Beantwortung bestimmter Fragen.

3.3.1 Probleme des Datenschutzes

Die seit 1.5.2018 geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat die Anforderungen an den Datenschutz erheblich verschärft. Maßgebliche Zulässigkeitskriterien von Auskünften des Mietinteressenten sind in Art. 6 Ziffer 1 Buchstaben b) und f) DSGVO geregelt:

  • Art. 6 Ziff. 1 b): "Die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen."
  • Art. 6 Ziff. 1 f): "Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt."

Soweit in den Bestimmungen jeweils von einer Verarbeitung der Daten die Rede ist, gelten diese aber bereits auch für die Erheb...

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