Rz. 1
Wohnraummiete
Die Vorschriften der §§ 556d ff. gelten nur für den Bereich der Wohnraummiete. Auf Gewerbemietverhältnisse finden die Vorschriften keine Anwendung (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 556d Rn. 18).
Auf Mischmietverhältnisse sind die Vorschriften der §§ 556d ff. anwendbar, wenn die Wohnraumnutzung nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien überwiegt (LG Berlin, Urteil v. 13.9.2022, 65 S 74/22, GE 2023, 91), also insbesondere dann, wenn nur ein geringer Teil der Wohnung zu beruflichen Zwecken, etwa zur Nutzung als Büro, vermietet wurde.
Schutzwürdigkeit beachten
Lässt sich bei der gebotenen Einzelfallprüfung ein Schwerpunkt der Wohnraumnutzung im konkreten Fall nicht feststellen, findet wegen der besonderen Schutzwürdigkeit desjenigen, der die Räumlichkeiten jedenfalls auch als Wohnung nutzt, Wohnraummietrecht Anwendung (BGH, Urteil v. 9.7.2014, VIII Z 376/13, WuM 2014, 539).
Ausgenommen sind Mietverhältnisse über Wohnraum, der zum vorübergehenden Gebrauch gedacht ist, über möblierten Einliegerwohnraum, über Zimmer in Studenten- und Jugendwohnheimen und Mietverhältnisse mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit anerkannten privaten Trägern der Wohlfahrtspflege (Flatow WuM 2015,191).
Bestehende Mietverhältnisse sind ebenfalls nicht von den Regelungen der §§ 556d ff. betroffen.
Neubauten
Ausnahmen bestehen auch für Neubauten, die nach dem 1.10.2014 erstmals genutzt und vermietet werden und umfassend modernisierten Wohnraum (§ 556f Satz 2).
Auch Modernisierungen in den letzten drei Jahren vor Beginn des neuen Mietverhältnisses erlauben eine erhöhte Wiedervermietungsmiete nach den Regeln einer Modernisierung im bestehenden Mietverhältnis (§ 556e Abs. 2); bei der Berechnung der zulässigen Miete ist von der Miete...