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Kindesunterhalt / 4.4.3 Übernahme der Haushaltsführung ("Hausmann-Rechtsprechung")

Tobias Böing
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Schwierig zu lösen sind Fälle, in denen der gegenüber seinen Kindern aus erster Ehe Unterhaltsverpflichtete in der neuen Ehe die Haushaltsführung und ggfs. auch die Kinderbetreuung übernimmt. Diese sogenannte Hausmann-Rechtsprechung gilt im Übrigen auch für Hausfrauen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt die unterhaltsrechtliche Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern nicht ohne weiteres dadurch, dass der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingegangen ist und darin im Einvernehmen mit seinem Ehegatten allein die Haushaltsführung übernommen hat. Hierzu führt der BGH[1] aus:

BGH, Urteil v. 13.3.1996, XII ZR 2/95

Zitat

Auszugehen ist von dem Grundsatz, daß ein unterhaltspflichtiger Ehegatte seiner früheren Familie auch nach Eingehung einer neuen Ehe unterhaltspflichtig bleibt. Insbesondere dann, wenn er vorher durch seine Erwerbstätigkeit für den finanziellen Familienunterhalt gesorgt hat, ist von ihm bei einer Umstellung seiner beruflichen Tätigkeit eine besondere Rücksichtnahme auf die Belange der von ihm abhängigen Unterhaltsberechtigten zu fordern (vgl. BVerfG Beschluß vom 18. Dezember 1995 – 1 BvR 1208/92). Gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern aus der ersten Familie entfällt seine unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit nicht ohne weiteres dadurch, daß er in der neuen Ehe im Einvernehmen mit seinem Ehegatten allein die Haushaltsführung übernehmen will. Auch das Vorhandensein betreuungsbedürftiger Kinder aus der neuen Ehe ändert nichts daran, daß die Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder aus den verschiedenen Ehen gleichrangig sind (§ 1609 Abs. 1 BGB) und der Unterhaltspflichtige seine Arbeitskraft zum Unterhalt aller Kinder einsetzen muß. Zwar können Ehegatten ...

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